Ein Bild zeigt eine Zeichnung von Karl Lagerfeld mit seiner Katze Choupette auf dem Kopf.

Katzenjammer bei Lagerfeld-Erben: Was, wenn Verwandte leer ausgehen?

Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.

Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz

Der Fall: "Großen Katzenjammer bei Karl Lagerfelds Erben“ vermeldeten kürzlich die Klatschspalten. Sieben Jahre nach dem Tod des Modezaren wurde das Testament angefochten. Anders als die Schlagzeile vermuten ließ, dürfte die Katze "Choupette" aber keinen Grund zum Jammern haben, denn für sie hatte der Designer bereits zu Lebzeiten vorgesorgt. Das tierische Luxusleben mit Delikatessen aus chinesischen Porzellanschalen, Schlafdecken und Pölsterchen aus feinstem Zwirn von Chanel und Louis Vuitton scheint trotz Erbstreit gesichert. Gott sei Dank! Zittern müssen nur ein ehemaliger Mitarbeiter, der Patensohn und zwei Models, die anstelle der Nichten und Neffen als Erben eingesetzt wurden. Doch nicht nur in der glamourösen Welt der Reichen und Schönen gibt es Fälle, in denen die Angehörigen enterbt werden. Aber geht das in Österreich überhaupt? Und wie können die übergangenen Angehörigen sich gegen diese Zurücksetzung wehren?

Sie: 

Wer genau sich erdreistet hat, den letzten Willen des großen Modeschöpfers zu hinterfragen, und warum das Testament für ungültig erklärt werden soll, ist nicht bekannt. Gut möglich, dass den übergangenen Nichten und Neffen angesichts der schwindenden Aussichten auf den glitzernden Nachlass leise Zweifel an der Testierfähigkeit gekommen sind. Das ist menschlich nachvollziehbar, schließlich hätten sie ohne Testament ein Vermögen von rund 200 Millionen Euro geerbt.

Eine Frau im roten Kleid lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Dass der exaltierte Designer für seine geliebte Schmusekatze vorgesorgt hatte, wäre da vermutlich noch verkraftbar gewesen. Und mit dem Ärgernis, den Nachlass des reichen Erbonkels mit dem Patenkind teilen zu müssen, hätten sie sich vielleicht auch noch irgendwie abfinden können. Bei so einer Erbschaft wird man schließlich auch mit einem kleineren Teil vom Kuchen das Auslangen finden. 

Aber den ehemaligen Mitarbeiter als Erben einzusetzen? Da hätte wohl auch ein kleines Vermächtnis gereicht. Und eine Zuwendung an zwei Models, die sich nun den Traum vom Luxusleben erfüllen, während man selbst leer ausgeht … Da kann man schon der Versuchung erliegen, die Testierfähigkeit infrage zu stellen. Bei den eigenen Verwandten dürfte der Designer ja ziemlich unerbittlich gewesen sein, wie er selbst einmal in einem Interview verriet: „Ein schräger Blick von jemandem, dann wird er gestrichen, dann kriegt der nichts mehr.“

Freie Wahl bei den Erben

Doch vor Gericht haben die übergangenen Nichten und Neffen vermutlich einen schweren Stand. Die fehlende Testierfähigkeit zu beweisen, ist ein schwieriges Unterfangen. Und auch in Österreich kann einem theoretisch schon ein schräger Blick zum Verhängnis werden, denn es gilt die Testierfreiheit. 

Man kann nicht nur zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, sondern auch bestimmen, wer den Nachlass nach dem Tod bekommen soll. Das müssen nicht unbedingt die nächsten Angehörigen sein. 

Wer stattdessen jemand anderen bedenken möchte, z. B. nahestehende Personen außerhalb der Familie oder gemeinnützige bzw. karitative Einrichtungen, kann das tun. Selbst das geliebte Haustier kann in den Genuss einer großzügigen Zuwendung kommen. Tiere sind zwar nicht erbfähig, aber mit einer Auflage an die Erben oder durch entsprechende Verfügungen zu Lebzeiten lässt sich die Versorgung trotzdem sicherstellen.

Das sind die Pflichterben

Man muss auch nicht begründen, warum man seine Angehörigen nicht als Erben einsetzt, es reicht, wenn man sie im Testament bewusst nicht bedenkt. Doch die Entscheidungsfreiheit ist nicht unbegrenzt. Der Ehepartner und die Nachkommen sind pflichtteilsberechtigt und haben daher Anspruch auf einen Teil des Vermögens.

Das bedeutet zwar nicht, dass sie im Testament bedacht werden müssen. Doch wenn sie vom Erblasser übergangen wurden, können sie von den Erben den Pflichtteil in Geld verlangen. Der Pflichtteilsanspruch lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass man das Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt. Denn auch Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Während die Eltern, Geschwister oder auch Nichten und Neffen also keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben, dürfen der Ehegatte und die Kinder nicht gänzlich leer ausgehen. Es sei denn, sie sind erbunwürdig oder haben einen Enterbungsgrund gesetzt. Dafür muss man sich aber schon deutlich mehr erlauben als nur einen schrägen Blick.

Er:

Es ist nicht wirklich überraschend, dass Karl Lagerfelds Nachlassregelung ein Fall für die Gerichte wird. Wer es darauf anlegt, kann sich auch nach dem Tod noch unbeliebt machen. Mich wundert eher, dass es bis zum Showdown sieben Jahre gedauert hat. In Österreich sollte man sich nicht so viel Zeit lassen, die Ansprüche verjähren in drei Jahren.

Ein Mann im Anzug lehnt an einer Wand in einem Bürogebäude.

Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.

©Thornton & Kautz Rechtsanwälte

Die Meinung, dass die Verwandten ein angeborenes Recht auf einen Teil des Erbes haben, ist aber auch hierzulande weit verbreitet. Doch das mit der Erbpacht ist so eine Sache.

Schon klar, Verwandtschaft verbindet. Und die finanzielle Absicherung des Ehegatten und der Kinder sollte wohl jedem ein Anliegen sein. Doch dafür gibt es die gesetzliche Erbfolge. Ist kein Testament vorhanden, muss klar sein, wer zum Zug kommt. Schließlich kann man denjenigen, dessen Willen es zu berücksichtigen gilt, nicht mehr fragen. Und die Personen, die dem Verstorbenen am nächsten standen, wittern vielleicht selbst die Chance aufs große Geld. 

Erbschaften sind ohnehin schon ein Pulverfass, da muss man den Erben nicht auch noch die Streichhölzer in die Hand drücken.

Bevormundung durch den Staat?

Doch wenn jemand seinen letzten Willen in einem gültigen Testament äußert, wieso sollte der Staat ihn dann bevormunden? Unterhaltspflichten gehen ohnehin auf die Erben über. Und niemand hindert einen daran, das Vermögen zu Lebzeiten zu verschleudern. 

Warum soll es nicht möglich sein, nach dem Tod alles einer karitativen Einrichtung zu vermachen? Und warum sollte man jemandem sein Vermögen vermachen, mit dessen Lebenswandel man so gar nicht einverstanden ist?

Wenn es um die Pflichtteile geht, mischt sich der Staat schon sehr in private Angelegenheiten ein. Nur eine mindestens zwanzigjährige Freiheitsstrafe, vorsätzliche Straftaten gegen den Verstorbenen oder nahestehende Personen, die mit mehr als einjähriger Haftstrafe bedroht sind, die absichtliche Vereitelung des letzten Willens oder schwerwiegende Verletzungen der familienrechtlichen Pflichten und die Zufügung von schwerem seelischem Leid rechtfertigen einen Entzug des Pflichtteils. 

Wenn man sich vor Augen führt, in welchen Fällen die Enterbung nicht möglich ist, kommt man aus dem Staunen kaum heraus.

Pflichtteil trotz Verbrecherlaufbahn

Der verlorene Sohn, der auf die schiefe Bahn gerät und die Strafjustiz auf Trab hält, hat Anspruch auf den Pflichtteil, solange sich die kriminelle Energie „nur“ gegen Fremde richtet. Selbst schwere Körperverletzungen, Drogendelikte, Einbruchsdiebstähle, Raubüberfälle oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung führen nicht zum Verlust des Pflichtteils. 

Der Enterbungsgrund des anstößigen Lebenswandels wurde als „nicht mehr zeitgemäß“ abgeschafft. Nur wenn das schwarze Schaf der Familie selbst Kinder hat, kann man eine Generation überspringen.

Und bei Straftaten gegen den Verstorbenen oder seine nahen Angehörigen kommt einem sogar zugute, dass Delikte im Familienkreis privilegiert sind. Das treibt mitunter seltsame Blüten. Die erwachsene Tochter, die eine teure Diamantkette ihrer Mutter mitgehen lässt, setzt keinen Enterbungsgrund, doch wehe, sie greift bei der neuen Lebensgefährtin ihres Vaters in die Schmuckschatulle, dann kann ihr nämlich sehr wohl der Pflichtteil entzogen werden.

Den Ehegatten, mit dem man sich gerade einen erbitterten Rosenkrieg liefert, kann man übrigens auch nicht enterben, egal wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Der Erb- und Pflichtteilsanspruch erlischt erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist.

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