Ab wann kann man Kinder alleine zu Hause lassen?
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Pünktlich mit den Sommerferien beginnt für viele Eltern auch die Suche nach Betreuungsmöglichkeiten. Wer passt auf die Kinder auf, wenn Kindergarten und Schule geschlossen sind? Geht sich vielleicht auch einmal ein Abendessen zu zweit aus? Bei fünf Wochen Urlaub und ausgebuchten oder völlig überteuerten Feriencamps ist das nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell eine schier unlösbare Rechenaufgabe. Was im Film „Kevin – Allein zu Haus“ die ganze Familie zum Lachen bringt, ist in der Realität nicht so lustig. Schließlich wollen sich die Eltern nicht den Vorwurf machen lassen, verantwortungslos zu sein. Man weiß ja nie, ob nicht doch etwas passiert. Doch wie ist das rechtlich eigentlich geregelt. Gibt es klare Vorschriften oder zumindest Vorgaben, an denen die Eltern sich orientieren können, oder muss der Hausverstand entscheiden. Und was ist, wenn der ausnahmsweise mal nicht Recht hat?
Sie:
Auch bei uns hat sich vergangenes Jahr die Frage gestellt, ab wann wir die Kids allein zu Hause lassen. Die Entscheidung war nicht so leicht. Johannes ist nur bedingt einsichtsfähig, wenn es darum geht, die Kinder vor allen (un)denkbaren Gefahren zu schützen, die hinter jeder Ecke und selbst in den eigenen vier Wänden lauern. Ich hingegen bin eher vorsichtig, manche würden auch sagen beinahe paranoid. Für die ersten Versuche, es mal einen Abend lang zu probieren, war daher viel Überzeugungsarbeit nötig.
Nicht nur von Johannes, auch die Kinder haben irgendwann beschlossen, viel selbstständiger zu sein, als ich es in ihrem Alter war. Nachdem wir uns (sehr) langsam vorgetastet haben, war mir irgendwann klar, dass eine Aufsicht rund um die Uhr nicht mehr nötig ist. Das Handy muss zwar immer noch eingeschaltet und in Hörweite sein, die Kontrollanrufe werden aber immer seltener.
Hausverstand statt Altersgrenze
Die meisten Eltern verlassen sich bei solchen Entscheidungen auf Hausverstand und Bauchgefühl. Das sieht auch der Gesetzgeber so, eine fixe Altersgrenze gibt es nicht. Die Eltern trifft zwar bis zur Volljährigkeit eine Aufsichtspflicht. Es ist aber nicht geregelt, was das konkret bedeutet. Und das ist gut so, denn die Eltern können am besten einschätzen, wann die Kinder so weit sind. Es ist viel wichtiger, sich schrittweise vorzutasten und darauf Rücksicht zu nehmen, was die Kinder sich selbst zutrauen, als sich streng an irgendwelche Altersgrenzen zu halten. Denn jedes Kind ist anders.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
In anderen Bereichen, etwa beim Konsum von Alkohol und Tabak sowie bei den Ausgehzeiten, gibt es allerdings sehr klare Vorschriften in den Jugendschutzgesetzen der Länder. Diese Regelungen wurden 2019 größtenteils vereinheitlicht. Bis zur Volljährigkeit sind Zigaretten, E-Zigaretten, Shishas, Nikotinbeutel oder andere Tabakprodukte verboten. Auch harte Getränke sind nicht erlaubt. Unter 16 sind alle alkoholischen Getränke ein No-Go. Das Ausgehen ohne volljährige Begleitperson ist für Kinder unter 14 in den meisten Bundesländern nur bis 23 Uhr erlaubt, Jugendliche müssen bis zum 16. Geburtstag um 1 Uhr wieder daheim sein. Oberösterreich und Salzburg sind etwas strenger. Und auch die Eltern sollten lieber etwas restriktiver sein. Dass Jugendliche sich schon mit 16 unbeaufsichtigt die Nacht um die Ohren schlagen dürfen, ist nicht wirklich sinnvoll. Auch hier ist der Hausverstand vielleicht ein besserer Ratgeber.
Mindestalter für Konzertbesuche
Beim Besuch von Konzerten gelten die gesetzlichen Ausgehzeiten, sofern der Veranstalter kein höheres Mindestalter verlangt. Wenn Helene Fischer in einer Woche im Ernst Happel Stadium auftritt, hat die Stadt Wien zwar nichts dagegen, dass die Teenies allein das Konzert besuchen, nach den AGB des Veranstalters ist für Kinder bis 14 aber die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der braucht eine Eintrittskarte. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 reicht eine schriftliche Erlaubnis der Eltern. Oder es kommt eine Aufsichtsperson mit, die aber eine schriftliche Beauftragung der Eltern vorweisen muss. Erst ab 16 ist der Konzertbesuch bis Mitternacht uneingeschränkt erlaubt. Ein Ausweis ist aber trotzdem nötig. Das alles gilt aber nur, wenn nicht beim Bestellvorgang auf abweichende Altersvorgaben hingewiesen wird.
Manchmal müssen sich die Eltern in Erziehungsfragen also nicht nur untereinander einig werden, sondern auch durch einen Regelungsdschungel wühlen.
Er:
Austria is a too big Country to make einheitlichen Jugendschutz. Daher leisten wir uns gleich neun Jugendschutzgesetze. Jedes Bundesland kocht sein eigenes Süppchen. Wenn Sie beispielsweise in Enns wohnen, ist für Ihr 15-jähriges Kind spätestens um Mitternacht Schluss, dann müssen in Oberösterreich alle Kinder unter 16 zu Hause sein. Schafft es der Nachwuchs aber noch rechtzeitig die 100 Meter über die Brücke ins niederösterreichische Ennsdorf, darf er noch eine Stunde länger feiern (ohne Alkohol und Zigaretten natürlich). Und vorausgesetzt, die Eltern erlauben das und holen ihr Kind dann wieder aus Niederösterreich ab. Denn in Oberösterreich darf es um diese Zeit ja nicht mehr auf der Straße sein.
Unterschiedliche Erziehungsansätze
Das ist so typisch österreichisch, dass es selbst der Politik irgendwann zu bunt wurde. Doch der Versuch, den Jugendschutz im Jahr 2019 zu vereinheitlichen, war sogar noch österreichischer. Die Länder wollten ihre „Kompetenz“ nicht an den Bund abgegeben. Also wurden die neun Landesgesetze weitgehend vereinheitlicht. Aber halt nicht ganz, denn einzelne Bundesländer tanzten dann doch wieder aus der Reihe.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
Diese Woche wurde aber bekannt, dass der Jugendschutz jetzt tatsächlich bundesweit einheitlich geregelt werden soll. Also, diesmal wirklich einheitlich. Mal sehen, was die LandesfürstInnen dazu sagen, wenn es bei der Umsetzung um die „Details“ geht. Oder hat sich vielleicht doch die Erkenntnis durchgesetzt, dass Österreich kein Reich mehr ist?
Wenigstens haben sich die Bundesländer nicht auch noch bei der Frage eingemischt, ab wann die Kinder allein zu Hause bleiben dürfen. Das macht die Entscheidung allerdings auch nicht viel einfacher. Denn die Eltern haben oft recht unterschiedliche Ansichten unter einen Hut bringen müssen. Das ist nicht immer einfach. Ich selbst habe in meiner Kindheit ziemlich viele Freiheiten genossen und das ganz ohne Smartphone mit GPS-Ortung. Ich hab’s überlebt und bin daher auch bei unseren Kindern etwas entspannter.
Schweißausbrüche bereitet mir eher das bevorstehende Donnerwetter, wenn sie mal wieder mit einer Schramme oder einem verstauchten Finger nach Hause kommen, weil ich „nicht geschaut“ habe. Meist werde ich dann sofort ins Unfallkrankenhaus beordert, wo nach endloser Wartezeit die Entwarnung kommt. Nix gebrochen und keine bleibenden Schäden. Den belehrenden Hinweis, dass die Notaufnahme nur für Notfälle da ist, nimmt man halt in Kauf, wenn dafür zu Hause wieder alle entspannt sind. Solange beide von der Erziehungskompetenz des Partners überzeugt sind und anerkennen, dass unterschiedliche Erziehungsansätze für die Kinder eine Bereicherung sind, ist das kein Problem. Wenn das nicht mehr der Fall ist, sind Konflikte programmiert.
Haftung bei Aufsichtsverletzung
Auch rechtlich wird das mit der Aufsichtspflicht nicht ganz so locker gehandhabt, wie es scheint. Denn wenn etwas passiert, muss ja jemand verantwortlich sein. Eltern haften zwar nicht für ihre Kinder, aber für eine Verletzung der eigenen Aufsichtspflicht. Und bei allen Beteuerungen, dass man realistische Anforderungen an die Sorgfalt der Eltern anstellen muss, tendieren die Gerichte oft dazu, den Umstand, dass etwas passiert ist, als Indiz dafür heranzuziehen, dass man genau das ja vorhersehen und verhindern hätte müssen. Letztlich entscheidet dann also oft das Gericht im Nachhinein, was einem der Hausverstand schon im Vorhinein sagen hätte müssen.
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