Wohnungsvermietung an Touristen in Wien: Bisher nur 244 Anträge bewilligt

Tausende Wohnungen wurden in Wien noch im vergangenen Juni kurzzeitig an Touristenvermietet. Danach kam ein klarer Schnitt. Denn seit 1. Juli baucht man in ganz Wien eine Ausnahmebewilligung, wenn man seine Wohnung für mehr als 90 Tage im Jahr an Touristen vermieten will. Und das hat zu einer deutlichen Reduktion an Touristenwohnungen geführt.
709 Bewilligungsansuchen hat es in den vergangenen sechs Monaten gegeben. Nur 244 davon wurden auch tatsächlich bewilligt, berichtet die MA 37 (Baupolizei). Zwar sind in einem Antrag oft mehrere Wohnungen enthalten – wie die MA 37 bereits im Sommer erklärte –, die Zahl an Wohnungen, die noch vor Juli vermietet wurde, wird aber nicht mehr erreicht. Das ist auch das erklärte Ziel: „Mit der Bauordnungsnovelle ist es uns gelungen, den internationalen Trend zur Kurzzeitvermietung von dringend benötigtem Wohnraum zu regulieren“, hält Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal (SPÖ) fest.
Fehlende Zustimmung
Der Grund, warum die Baupolizei so viele Anträge ablehnt, sei die fehlende schriftliche Zustimmung einzelner oder aller Miteigentümer einer Liegenschaft, wird berichtet. Für eine Bewilligung müssen nämlich alle Hauseigentümer der Vermietung zustimmen. Allgemeine Zustimmungserklärungen im Kaufvertrag werden für einen Antrag prinzipiell akzeptiert. Allerdings nur, wenn auch dezidiert im Vertrag steht, welche Wohnungen im Haus kurzzeitvermietet werden dürfen und welche nicht. Steht das nicht im Vertrag, muss erneut die Zustimmung von allen Liegenschaftseigentümern eingeholt werden.
Die neuen Regeln
Am 1. Juli 2024 ist die jüngste Bauordnungsnovelle in Kraft. Seitdem gelten neue Regeln bei der touristischen Kurzzeitvermietung
34 Prozent
der Anträge auf Kurzzeitvermietung wurden von der MA 37 (Baupolizei) bewilligt. Das sind 244 von 709
Kritik
Kritik an den neuen Regeln kommt von der „Initiative Wiener Apartmentvermieter“. Sie hat im Juli zwei Verfassungsklagen eingebracht
Wie geht es weiter?
Wenn die Ermittlungen der Baupolizei ergeben, dass Wohneinheiten zweckwidrig zur Kurzzeitvermietung genutzt werden, wird seitens der Baupolizei ein Strafantrag an die für Baurecht zuständige MA 64 gestellt. Der bzw. die Beschuldigte bekommt dann von der MA 37 eine schriftliche Verständigung, alles weitere übernimmt die MA 64. Von der Baupolizei wird der bestehende Akt lediglich weiterhin überwacht, damit Wiederholungstäter gegebenenfalls abermals gestraft werden können. Gleichzeitig wird auch ein Verbot zur zweckwidrigen Kurzzeitvermietung der Wohneinheit(en) ausgesprochen, erklärt eine Sprecherin der Baupolizei
Kontrolliert wird die Einhaltung dieser neuen Regeln von der Baupolizei. Im vergangenen halben Jahr sind diesbezüglich 377 Anzeigen eingegangen. 275 externe und 62 Anzeigen, die sich aus Recherchen der MA 37 ergeben haben, erklärt eine Sprecherin auf KURIER-Nachfrage.
Recherche im Internet und vor Ort
Nach deren Eingang wird zunächst eine Internetrecherche durchgeführt. Die Behörde sucht nach etwaigen Angeboten auf einschlägigen Plattformen wie etwa „Airbnb“ oder „Booking.com“.
Zusätzlich erfolgt häufig eine persönliche Begutachtung vor Ort. „Teilweise finden wir ganze Häuser, die unrechtmäßig vermietet werden. Von außen würde man das nicht vermuten, doch innen gibt es dann häufig ganz eindeutige Anzeichen wie eine eigene Rezeption“, berichtete Günter Nast von der Baupolizei. Weitere Kriterien, die die Mitarbeiter der MA 37 darauf schließen lassen, dass illegale Kurzzeitvermietung stattfindet, will die Baupolizei aus taktischen Gründen aber nicht preisgeben.
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