Nach Anschlag geschlossene Wiener Moschee darf wieder öffnen

Nach dem Anschlag fand in der Tewid-Moschee eine Razzia statt.
Die Behörde konnte nicht nachweisen, dass in der Meidlinger Tewhid-Moschee zum Dschihad aufgerufen wurde.

Der Tewhid-Moscheeverein in Meidling, der nach dem Wiener Anschlag aufgelöst wurde, kann sich zum Teil rehabilitieren. Die Vereinsbehörde bestätigt zwar, dass der Attentäter die Moschee regelmäßig besuchte. Es sei aber nicht nachzuweisen, dass der Moschee-„Verein zur Förderung der islamischen Kultur“ zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen habe. Deshalb wurde die Auflösung aufgehoben, berichtet der Standard.

Die Moschee - seit 2016 als Folge des Islamgesetzes bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) registriert - war nach dem islamistischen Anschlag vom 2. November auf Drängen der Regierung geschlossen worden. Denn es bestand der Verdacht, dass sich der Attentäter dort radikalisiert haben könnte.

Der Oberste Rat der IGGÖ entzog der Moschee zudem die Rechtspersönlichkeit. Auch dagegen haben die Tewhid-Betreiber Beschwerde erhoben. Die Entscheidung darüber ist allerdings noch offen, sie könnte noch diese Woche fallen. Zu treffen hat sie ein internes Schiedsgericht der Glaubensgemeinschaft.

"Spezielle rechtliche Konstruktion"

Zur Entscheidung der Vereinsbehörde teilte die Landespolizeidirektion am Montagabend mit, dass ein Verein nur in bestimmten Fällen - etwa wenn er gegen Strafgesetze verstößt oder ihm strafwidriges Verhalten zugerechnet wird - aufgelöst werden kann. Dies sei hier „aufgrund einer speziellen rechtlichen Konstruktion“ nicht der Fall gewesen, deshalb habe der Auflösungsbescheid aufgehoben werden müssen.

Bei den Ermittlungen habe sich zwar bestätigt, dass der spätere Attentäter „in Begleitung einer größeren Personengruppe mit islamistisch-extremistischer Ideologie“ mehrmals in der Moschee war – aber keine dieser Personen sei im Verein oder unterstützend in der Moschee tätig gewesen.

Nun ist IGGÖ am Wort

Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sich der Verein nicht selbst der Religionsausübung widme, sondern sein Zweck darin bestehe, die Räumlichkeiten Dritten zur Religionsausübung zu überlassen. Beim Mieter handle es sich nicht um einen Verein, sondern eine islamische Kultusgemeinde.

Mit der Entscheidung der Vereinsbehörde ist die Moschee, die seit 2016 bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) registriert ist, aber noch nicht vollständig rehabilitiert. 

Denn der Oberste Rat der IGGÖ entzog der Moscheegemeinde wegen der behaupteten „Gefahr im Verzug“ zusätzlich ihre Rechtspersönlichkeit. Auch dagegen haben die Tewhid-Betreiber Beschwerde erhoben. 

Es liegt nun an einem IGGÖ-internen Schiedsgericht, die Entscheidung des Obersten Rates zu bestätigen oder zu widerrufen. Dafür hoffe man noch auf Informationen der Sicherheitsbehörden, worin die „Gefahr im Verzug“ konkret bestand, heißt es. Bliebe es bei der Weisung des Obersten Rates, dürfte der Verein keine Moschee mehr betreiben.

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