Skigebiet-Mitarbeiter müssen sich nach Unfall vor Gericht verantworten

Skigebiet-Mitarbeiter müssen sich nach Unfall vor Gericht verantworten
Zwei Pistenraupenfahrer und Geschäftsführer waren wegen grob fahrlässiger Tötung angeklagt. Eine 28-jährige Niederländerin starb auf eisigem Steilstück am Hintertuxer Gletscher.

Nach dem Tod einer 28-jährigen Skifahrerin im Jahr 2023 mussten sich drei Mitarbeiter eines Zillertaler Skigebiets am Dienstag am Landesgericht Innsbruck wegen grob fahrlässiger Tötung verantworten.

Dem Geschäftsführer wurde vorgeworfen, trotz extrem eisiger Verhältnisse keine Betriebsanweisung zur Pisten-Sperre erteilt zu haben. Zwei Pistenraupenfahrern wurde zur Last gelegt, die Piste nicht selbst sofort gesperrt zu haben. Die Angeklagten bekannten sich nicht schuldig.

Frau durch Fangnetz gerutscht

Im Falle einer Verurteilung drohte den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Im Zentrum der Anklage stand eine offenbar völlig vereiste, steile Piste am Hintertuxer Gletscher am Neujahrstag 2023. Die drei Mitarbeiter hätten nicht den Umständen entsprechend gehandelt, was den Tod einer 28-jährigen Niederländerin zur Folge gehabt habe.

Am Tag des tödlichen Skiunfalls, bei dem die Frau durch ein Fangnetz gerutscht und schließlich gegen einen Baum geprallt war, kamen zudem sieben weitere Personen auf derselben Piste zu Schaden. Drei Wintersportler wurden schwer verletzt, vier weitere leicht. Die Unfälle ereigneten sich innerhalb einer halben Stunde.

Der Verteidiger sprach bei der Verhandlung von "einem schwarzen Tag für die Zillertaler Gletscherbahn". Er gab aber zu bedenken: "An diesem Tag kam es durch die relativ warmen Witterungsumstände in der Nacht zu einer regelrechten Metamorphose der Piste." Außerdem habe man es in der damaligen Wintersaison mit einem "Ausnahmewinter" mit sehr wenig Schnee zu tun gehabt.

Großen Neuschneemengen

Der erstangeklagte 68-jährige Geschäftsführer bekannte sich bei seiner Einvernahme ebenso wie seine Mitangeklagten "nicht schuldig". "Totalsperren kommen sehr selten vor", gab er zu Protokoll. Und zwar lediglich bei "großen Neuschneemengen". An den folgenschweren Unfalltag erinnerte er sich genau: "Nacht und Tag waren ausnehmend mild." Ihm selbst seien an diesem Tag die besonderen Pistenverhältnisse aber so gar nicht zu Ohren gekommen. "Die Mitarbeiter können die Pisten aber an sich sofort sperren, wenn Gefahr in Verzug ist", strich er heraus. Schriftliche Dienstanweisungen über einen korrekten Dienstweg gebe es aber nicht.

Der Drittangeklagte - ein 24-jähriger Pistenraupenfahrer - bezeichnete die Piste bei seiner Einvernahme vor Gericht als "hart", aber nicht vereist. Man sei "im Zweifel gewesen", ob man die Piste sofort hätte sperren müssen, habe es dann aber trotz grundsätzlicher dienstrechtlicher Möglichkeit nicht getan. "Stattdessen haben wir nach längerem Überlegen den Betriebsleiter verständigt", erklärte er.

Mehrfach verteidigte er sich auf Nachfragen von Richter Norbert Hofer, ob ein unverzügliches Sperren nicht doch notwendig gewesen wäre: "Das Teilstück der Piste war für uns diskussionswürdig, aber nicht eindeutig."

Möglichkeit, zu sperren

Der zweite, 34-jährige Pistenraupenfahrer und Zweitangeklagte argumentierte ähnlich. "Bei den Kontrollfahrten mit dem Ski-Doo habe ich gemerkt, dass die Piste etwas rutschig ist", meinte dieser. Eisplatten und "das blanke Eis", seien ihm aber nicht aufgefallen. Die Piste habe sich aber offenbar "verändert". "Ich war selbst überrascht, was in der Zeit bis zu den Unfällen mit der Piste passiert ist", erklärte der Beschuldigte. Die Möglichkeit "sofort zu sperren" hätte aber auch aus seiner Sicht bestanden.

Das Gericht sprach die Mitarbeiter schließlich frei.

 

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