Nächste Corona-Verordnung: Was sich ab Montag ändert
Am Donnerstag wurde jener Verordnungsentwurf, der den Lockdown lockert, dem Hauptausschuss des Nationalrats vorgelegt. Am 8. Februar tritt die Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft, vorerst befristet bis 17. Februar.
Ab 10. Februar gilt zudem die neue Einreiseverordnung.
Dienstleister nur mit Eintrittstest
Körpernahe Dienstleister (z. B. Friseure, Kosmetik, Masseure) dürfen wieder behandeln. Voraussetzung: Ihre Kunden weisen einen negativen Test vor, der maximal 48 Stunden alt ist und von einer befugten Stelle stammt (Teststraße, Arzt, Apotheke). Selbsttests sind nicht gültig. Der Betreiber muss kontrollieren und darf einen Ausweis verlangen. Die Testpflicht gilt auch für mobile Friseure, die ins Haus kommen, aber nicht für medizinisch verordnete Dienstleitungen (z. B. Physiotherapie). In allen Fällen gilt aber FFP2-Maskenpflicht mit wenigen Ausnahmen (z. B. Schwangere, sie brauchen nur Mund-Nasen-Schutz). Wer in den vergangenen sechs Monaten infiziert war, braucht keinen Test, auch für unter Zehnjährige entfällt die Testpflicht.
Was (außer Friseuren) am Montag noch aufmacht
Der Handel öffnet wieder zur Gänze
Sämtliche Handelssparten dürfen wieder aufsperren. Es gilt FFP2-Maskenpflicht; pro Kunde müssen rechnerisch 20 Quadratmeter Platz sein. Für kleinere Geschäfte gilt eine Ein-Personen-Regel.
Mehr Gäste zu Hause
Es dürfen einander im privaten Wohnbereich nun Personen aus zwei Haushalten besuchen, allerdings gibt es hier eine Beschränkung: Es dürfen höchstens vier Erwachsene und sechs Kinder dabei sein.
Schulen im Präsenzunterricht
Alle Volksschüler dürfen wieder in die Klassenzimmer, und zwar die ganze Woche über. Die älteren Schüler wechseln einander im Zwei-Tage-Rhythmus im Schichtbetrieb ab. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht gilt Testpflicht.
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
Die derzeit rund um die Uhr geltende Ausgangsbeschränkung wird auf eine nächtliche (20 Uhr bis 6 Uhr) reduziert.
Fahrschüler dürfen starten, Museen öffnen
Die Auszeit für Fahrschulen ist vorbei: Praktische Ausbildungen und Fahrprüfungen sind wieder erlaubt. Auch Museen, Zoos, Bibliotheken botanische Gärten öffnen.
Einreise nur mit negativem Test
Neu bei der Einreise ist die Pflicht, einen aus Österreich stammenden negativen Test oder ein Gesundheitszeugnis vorzulegen. Der Test kann binnen 24 Stunden nachgeholt werden. Das entbindet jedoch nicht von der zehntägigen Quarantänepflicht (freitesten nach fünf Tagen). Ausnahmen gelten für beruflich Reisende (z. B. 24-Stunden-Betreuerinnen), sie brauchen aber einen höchstens 72 Stunden alten negativen Test.
Tests für Pendler
Ab Mittwoch müssen Arbeitnehmer oder Schüler, die einpendeln, einen negativen Test vorlegen – er darf aber bis zu sieben Tage alt sein.
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