Marlaria-Infektion durch Blutspende: Keine grobe Fahrlässigkeit

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Der Tod einer 86-jährigen Kärntnerin durch eine mit Malaria verseuchte Blutkonserve beschäftigt die Justiz weiter.

Eine 86-Jährige  hatte bei einer Hüftoperation Blutkonserven erhalten und erkrankte danach an Malaria, obwohl sie nie in einem Gebiet gewesen war, wo sie sich hätte anstecken können. Es stellte sich heraus, dass die 58 Jahre alte Blutspenderin sechs Monate vor ihrer Spende in Uganda gewesen war. Trotz Prophylaxe steckte sie sich an. Drei Tage, bevor die Krankheit ausbrach, spendete sie beim Roten Kreuz Blut.

Der Richtersenat am OLG hatte keine grobe sondern nur eine leichte Fahrlässigkeit bei der Blutspenderin erkennen können. Anders ist die Entscheidung bei einem Rotkreuz-Mitarbeiter, dem von der Staatsanwaltschaft fahrlässige Tötung vorgeworfen wurde, weil er Informationen der Blutspenderin über ihren Afrika-Aufenthalt gehabt, aber nicht weitergeleitet habe.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Der Richter war der Ansicht, dass die sogenannte Garantenpflicht bei dem Mann nicht gegeben sei. Damit könne er auch nicht gegen die dann geltenden Sorgfaltsnormen verstoßen haben und ihm daher keine fahrlässige Handlung vorgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, sie sieht bei dem Mann eine freiwillige Pflichtenübernahme als gegeben an.

Wie die Sprecherin des Oberlandesgerichtes, Elisabeth Dieber, am Donnerstag erklärte, habe der Senat des OLG die Garantenpflicht des Rotkreuzmitarbeiters als erwiesen angesehen.

Anklage wird es vorerst trotzdem keine geben. Es müsse nämlich zuerst geklärt werden, ob die Frau nicht auch dann gestorben wäre, hätte der Rotkreuz-Mitarbeiter die Informationen weitergegeben. Damit sind in der Causa weitere Ermittlungen notwendig.

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