Das bringt 2026: "Parkplatz-Abzocke" wird schwieriger
Zusammenfassung
- Ab 2026 werden Anwaltstarife und Gerichtsgebühren bei Kfz-Besitzstörungsklagen gesenkt, um missbräuchliche Klagen unprofitabel zu machen.
- Streitigkeiten um Kfz-Besitzstörungen können künftig bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
- Bei bedingten Entlassungen aus dem Strafvollzug werden die Hürden gesenkt und der Entscheidungsprozess durch Senate mit Experten erweitert.
In der Justiz soll im kommenden Jahr die "Parkplatz-Abzocke" zumindest eingedämmt werden.
Die Regierung möchte Einschüchterungsklagen gegen Autofahrerinnen und Autofahrer die Grundlage entziehen. Missbräuchliche Kfz-Besitzstörungsklagen sollen damit unprofitabel werden. Dazu gibt es Senkungen bei Anwaltstarifen und Gerichtsgebühren. Außerdem kommen 2026 Vereinfachungen bei bedingten Entlassungen.
Sonderbemessungsgrundlage
Bisher haben einige Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer aus oft serienmäßigen Androhungen von Besitzstörungsklagen ein Geschäftsmodell gemacht. Für kurzfristiges Wenden oder Parken von Autos wurden oft mehrere Hundert Euro gefordert, auch wenn gar keine Besitzstörung vorlag. Viele Betroffene zahlten aus Angst vor einer Klage dennoch.
Nun kommt eine neue Sonderbemessungsgrundlage, die den Anwaltstarif auf 100 Euro senkt und das Geschäft mit der Besitzstörung damit unprofitabel machen soll. Auch die Gerichtsgebühren werden in bestimmten Fällen halbiert. Die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage bleibt grundsätzlich bestehen.
Künftig können Streitigkeiten um Kfz-Besitzstörungen im Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gebracht werden. Diese Option gab es bis jetzt nicht. Aus Sicht des SPÖ-geführten Justizministeriums schafft die Reform Rechtssicherheit und schützt Menschen vor Ausbeutung. Die neuen Regeln gelten ab 1. Jänner 2026.
Bedingte Entlassung
Im Strafvollzug bringt das neue Jahr Erleichterungen bei bedingten Entlassungen aus dem Gefängnis. Mit 1. Jänner reichen generalpräventive Gründe - also die Abschreckung der Allgemeinheit - nicht mehr, um diese abzulehnen. Die allfällige Gefährlichkeit der konkreten Person spricht weiter gegen eine bedingte Entlassung (spezialpräventive Gründe). Über die Fälle von Personen mit längeren Haftstrafen entscheiden künftig Senate. Eine Richterin oder ein Richter berät mit fachkundigen Laien aus Strafvollzug und Bewährungshilfe über die bedingte Entlassung. Auch der Informationsfluss zwischen den Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Justizanstalten soll verbessert werden.
Bei der bedingten Entlassung wird eine Probezeit festgelegt, in der die betroffene Person nicht wieder straffällig werden darf und sich an Weisungen halten muss. Lässt sie sich dennoch etwas zuschulden kommen, muss die restliche alte Strafe zusätzlich zu einer etwaigen weiteren verbüßt werden. Die bedingte Entlassung ist die einzige Form von Betreuung durch Gerichte über die Strafzeit hinaus.
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