Ich bin ausgerutscht und habe mich verletzt – was nun?
Ist es Ihnen auch passiert? Ein unachtsamer Schritt, einmal kurz nicht hingesehen und schon liegt man auf dem Boden. Die dicke Eisdecke, die am Dienstagmorgen zahlreiche Gehsteige an Eislaufplätze erinnern ließ, ging nicht an allen spurlos vorüber. Wer ist für die Räumung verantwortlich? Und an wen kann ich mich wenden, wenn bei Glatteis wirklich etwas passiert ist? Und was passiert, wenn ich deswegen zu spät in die Arbeit komme?
Gehen wir einmal vom gelindesten Fall aus: Sie sind zu spät in die Arbeit gekommen, weil die Öffis nicht oder nur verzögert gefahren sind. Ist das ein Problem?
"Grundsätzlich muss ich alles Zumutbare tun, damit ich trotzdem in die Arbeit komme", sagt Jasmin Haindl von der AK Wien. Das würde in einem Fall wie am Dienstagmorgen auch bedeuten, sich früher auf den Arbeitsweg zu machen. "Die Wetterlage heute war ja absehbar." Ansonsten ist das eine sogenannte Dienstverhinderung – "und die Zeit wird auch als normale Arbeitszeit gewertet".
Wer ist für die Beseitigung von Glatteis bzw. die Schnee-Räumung verantwortlich?
Grundsätzlich gilt: Für die Räumung eines nicht mehr als drei Meter von einem Grundstück entfernten Gehsteigs oder Gehwegs sind die Hauseigentümer verantwortlich. Ist kein Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu streuen.
Wann muss geräumt werden?
Mehrmals täglich – zwischen 6 Uhr morgens und wenn nötig 22 Uhr. Wie oft eine Räumung zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. "Wobei der OGH hier relativ streng ist", sagt Maximilian Eder vom VKI - dem Verein für Konsumenten-Information. "Zumindest einmal in der Stunde ist je nach Witterung zumutbar. Wenn es aber so stark schneit, bzw. sich so schnell Glatteis bildet, dass man alle fünf Minuten streuen müsste, ist die Grenze hier sicherlich erreicht", sagt Eder. Wobei die konkrete Zumutbarkeit im Einzelfall entschieden werden muss.
Gemeinden können die Anrainerpflichten darüber hinaus beschränken oder etwa hinsichtlich Streumitteln (Splittgröße, Salz, ...) konkretisieren. Für Wien hat die Stadt etwa das Salzstreuverbot bis Dienstagmittag aufgehoben.
Was kann ich als verunfallter Fußgänger tun?
Die Haftung übernimmt der Grundstückseigentümer (siehe oben) oder die Gemeinde (je nach Verkehrssituation).
"Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie bei einem Sturz Beweise sichern (Zeugen notieren, Fotos von der Unfallstelle, der mangelnden Streuung sowie von ihrem passenden Schuhwerk machen). Verletzungen müssen Sie ärztlich dokumentieren lassen, um danach Ihre Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen", sagt Dagmar Koller von der AK Wien.
Ihr Tipp: "Als Fußgänger sollte man bei diesem Wetter auf entsprechendes Schuhwerk achten und sich aufmerksam und den Wetterverhältnissen angepasst fortbewegen. Andernfalls kann der schadenersatzpflichtige Gegenseite Mitverschulden des Fußgängers einwenden und man bekommt die entstandene Unbill nicht zur Gänze ersetzt."
Achtung: Hauseigentümer haften bereits ab leichter Fahrlässigkeit. Die konkrete Schuldfrage wird jeweils im Einzelfall und im Nachhinein äußerstenfalls durch Gerichte geklärt.
Wer ist in Mehrparteienhäusern für den Winterdienst zuständig?
Grundsätzlich die Hausverwaltung. Sie kann ohne weiteren Mehrheitsbeschluss innerhalb der Eigentümergemeinschaft einen Schneeräumdienst auswählen.
Wobei der Teufel hier im Detail stecken kann, wie der VKI informiert: Entscheidend ist nämlich, ob das beauftragte Unternehmen tatsächlich die Verpflichtung nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) übernimmt und ob wirklich die komplette Zeitspanne von 6 bis 22 Uhr abgedeckt ist.
Was passiert, wenn der Eigentümer seinen Räumungspflichten nicht nachkommt?
Festgeschrieben ist die Haftung im § 93 der StVO, die für säumige Räumer auch noch eine Strafe von 72 Euro vorsieht.
Heikel wird’s aber in einem anderen Punkt: Kommt ein Passant zu Schaden, drohen Schadenersatzforderungen, die vor allem bei bleibenden Schäden mitunter sehr hoch ausfallen können. Geregelt wird das über die Haftpflichtversicherung. „Eine ausreichend hohe Versicherungssumme ist hier unbedingt anzuraten“, betont der VKI.
Bin ich auch als Mieter oder Pächter dazu verpflichtet, zu räumen oder zu streuen?
Nur, wenn dies mit dem Vermieter so auch explizit vereinbart wurde.
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