Flämmarbeiten lösten Feuer aus: Dachdecker freigesprochen

Flämmarbeiten lösten Feuer aus: Dachdecker freigesprochen
Zwei Arbeiter mussten sich nach dem Großbrand an der Hak 1 in Salzburg vor Gericht verantworten.

Zwei Dachdecker mussten sich am Montag am Bezirksgericht Salzburg wegen des Vorwurfs, fahrlässig eine Feuersbrunst herbeigeführt zu haben, verantworten. Sie wurden mangels Schuldbeweises freigesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Angeklagten (42 und 49), beide deutsche Staatsbürger, unbescholten und versierte Facharbeiter, waren im Verhandlungssaal sichtlich angespannt.

Konkret waren am 11. Juli 2022, als die Hak 1 unweit des Salzachufers zum Raub der Flammen wurde, auf der 1.100 m2 großen Dachfläche Flämmarbeiten an Bitumenplatten durchgeführt worden. Einer der Arbeiter hatte rund um einen Dachgully morsches Holz festgestellt und das auch fachgerecht ausgeschnitten.

Nach einer halbstündigen Beobachtungszeit waren die Arbeiter auf Mittagspause gegangen und in ein nahes Gasthaus gefahren. Als sie zur Baustelle zurückkehrten, kämpfte bereits die Feuerwehr gegen die Flammen an.

Löscheinsatz schwierig

Ein schwieriger Löscheinsatz mit mehr als 200 Feuerwehrleuten war die Folge. Erst nach 16 Stunden konnte „Brand aus“ gegeben werden. Der Schaden wird auf bis zu zehn Millionen Euro beziffert. Die Schüler werden bis 2025 in Containern unterrichtet.

Knackpunkt bei der Verhandlung: Wurde die nach Flämmarbeiten vorgeschriebene Brandwache von 30 Minuten auch eingehalten oder möglicherweise schlampig gearbeitet?

„Ich habe meine letzte Arbeitsstelle immer wieder beobachtet“, so einer der beiden Arbeiter. Er habe keine Auffälligkeiten festgestellt. Auch der zweite Dachdecker bestätigte: „Wir haben nach Vorschrift gehandelt, eine halbe Stunde lang Brandwache gehalten und noch reingerochen, bevor wir die Baustelle verlassen haben. Da war nichts Auffälliges.“

Spezielle Dachkonstruktion

Unstrittig waren die Besonderheiten des Schuldaches aus den 1970-er-Jahren. Es handelt sich um eine Holzkonstruktion mit darunterliegendem Hohlraum, der schlecht einsichtig war. Fragen, ob ein früheres Eingreifen möglich gewesen wäre, mussten verneint werden.

Denn selbst, wenn die Arbeiter den Schwelbrand entdeckten hätten, wären Löschmaßnahmen unter einer dicken Bitumenschicht ohne Zustieg in die Dachunterkonstruktion nicht möglich gewesen.

Auch Sicherheitsmaßnahmen wurden eingehalten. Ein Handfeuerlöscher war vorhanden. Und: „Einen Kübel Wasser hat jeder von uns dabei“, so ein Angeklagter. Man könne nicht verlangen, dass die Arbeiter die Lottozahlen der nächsten Tage schon wissen hätten müssen, zog Verteidiger Christoph Rother einen plakativen Vergleich.

Der Richter kam zum Ergebnis, dass es nichts geändert hätte, wenn die Arbeiter länger auf der Baustelle geblieben wären. Die Bundesimmobiliengesellschaft als Eigentümer wurde mit Ansprüchen von 10.000 Euro auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sabine Salzmann

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