Crash mit Rettungswagen: Fahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Symbolbild
22-jähriger Rettungssanitäter zu 3.600 Euro Geldstrafe und fünf Monaten bedingter Haft verurteilt.

Ein Rettungssanitäter ist am Donnerstag im Grazer Straflandesgericht wegen grob fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu 3.600 Euro Geldstrafe und fünf Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Er prallte bei einem Krankentransport mit dem Rettungsauto gegen eine Straßenbahn und soll so den Tod einer Patientin verursacht haben. Der Angeklagte bekannte sich schuldig, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

"Ein schöner Schmarrn", fasste Richter Andreas Lenz den gesamten Vorfall zusammen. Der angeklagte Steirer hatte als Fahrer eines Rettungswagens einen Unfall in Graz verursacht. Er war - zwar mit Folgetonhorn, aber bei Rotlicht - in die Kreuzung der Conrad-von-Hötzendorfstraße mit der Grazbachgasse eingefahren und in eine Straßenbahn gekracht. Zwei Personen wurden verletzt, die Patientin starb.

Ob der 22-Jährige zu schnell unterwegs war oder nicht, spielte keine so große Rolle: "Das Überfahren des Rotlichts ist Ihnen aber sicher anzulasten", meinte der Richter, zumal die Kreuzung sehr unübersichtlich sei. Er zeigt aber auch Verständnis für den Beschuldigten: "Sie sind als Hilfeleister tätig, Sie bringen Ihr gesamtes Engagement ein, das ist an sich löblich." Die Patientin sollte von einem Pflegeheim ins Krankenhaus gebracht werden, weil sie starkes Nasenbluten hatte und nicht ansprechbar war. Nach dem Crash erholte sie sich nicht mehr und starb.

"Ein fataler Fehler, der Ihnen passiert ist und der den Tod eines Menschen herbeigeführt hat", hielt der Richter dem Angeklagten vor Augen. Dieser betonte mehrmals, dass er sich schuldig fühle. Mit Blaulichtfahrten hatte er keine sehr große Erfahrung: "Vielleicht sieben bis acht in drei Jahren", erzählte er. Der 22-Jährige wurde zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt, die er in zwölf Raten zahlen darf. Die fünf Monate Haft wurden bedingt verhängt. Er nahm die Strafe an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kommentare