OGH-Urteil: Am Bootshaus hängen Schuld und Unschuld
Bis Jahresende war das Bootshaus mit der sehenswerten Retro-Werbung für den früheren Bootsverleih geschmückt.
Jetzt ist sie da, die Entscheidung des OGH im Traunseekrimi. Zur Erinnerung: Am 8. Oktober 2024 wurden ein Immobilienentwickler und seine Frau, sie ist Anwältin, deren Bruder, ebenfalls Immobilienentwickler, ein Anwalt der Immobilienfirma und eine Maklerin zu teilbedingten Haftstrafen verurteilt. Ihnen wird schwerer Betrug vorgeworfen – sie sollen der damaligen Besitzerin deren Pension Neuwirth, in guter Lage direkt am Traunsee, viel zu billig abgeluchst haben. Nur der ebenfalls angeklagte Notar wurde freigesprochen.
Die Immobilienfirma hat die ehemalige Pension Neuwirth um 750.000 Euro gekauft. Mit Tourismuswidmung und einem Wohnrecht für die Besitzerin und deren Nachkommen im angrenzenden Wohnhaus. Dazu ein Stück Wald und das kleine Seegrundstück samt dem Bootshaus.
Als die Verwandten gegen den Verkauf vor Gericht gezogen sind, hat die Immobilienfirma 2,3 Millionen Euro für das gesamte Areal samt Wohnhaus geboten. Dieser Vergleich scheiterte, weil die Eigentümerin starb. Dann wurde die Staatsanwaltschaft aktiv, das Gericht verurteilte die fünf bislang unbescholtenen und angesehenen Personen.
Der OGH ist nun zu der Erkenntnis gelangt, dass das Landesgericht Wels mit der Entscheidung richtig gelegen sei. Nur der Beschwerde des Anwalts der Immobilienfirma wurde teilweise entsprochen, der OGH sah keine Falschaussage bei dem Anwalt.
Das Oberlandesgericht in Linz muss nun in einer öffentlichen Verhandlung neuerlich über die Strafhöhe entscheiden. In erster Linie können die Verurteilten vom Traunsee zumindest zum Teil auf mildere Strafen hoffen.
Wiederaufnahmeantrag
Was sie auch versuchen werden: Mit einem Wiederaufnahmeantrag ihr Verfahren neu aufrollen zu lassen. Mit dem Versuch, zuvor das Landesgericht Wels in der Causa für befangen zu erklären, damit das neue Verfahren vor einem anderen Gericht abgehandelt werden kann, sagen die Angeklagten.
Denn die Entscheidung des OGH wirft weitere Fragen auf, wie auch Juristen bestätigen. Einer der Hauptpunkte ist und bleibt das Bootshaus, das auf einem Grund der Bundesforste errichtet wurde. Dieses wurde im Verfahren durch Sachverständige mit einem Wert von rund 660.000 Euro beziffert. Die Verurteilten haben mit einem Gutachten und anderen Unterlagen versucht, dem Gericht klarzumachen, dass das Bootshaus keinen realen Wert darstelle. Damit wäre der Wert des gekauften Areals, das die Gutachter im Verfahren auf rund 1,6 Millionen Euro geschätzt haben, auf knapp mehr als 900.000 Euro gesunken. Dass dafür „nur“ 750.000 Euro gezahlt wird, ist eine marktübliche Spanne.
Mittlerweile gilt das Bootshaus, für das noch kurz vor der Urteilsfindung ein Blitzbescheid der Gemeinde zur nachträglichen Sanierung nach §49a der oö. Bauordnung ausgestellt wurde, als Schwarzbau. Das Land hat diesen Bescheid aufgehoben, das Landesverwaltungsgericht hat das bestätigt, die Revision gegen das Urteil läuft.
Der Richter am Landesgericht Wels hat der Frage, ob es sich bei dem Bootshaus nun um einen Schwarzbau handelt, keinen besonderen Wert beigemessen. Und das, obwohl im Prozess ein Schreiben des Landes OÖ vorgelegt wurde, in dem eine Genehmigung des Objektes nach dem Sanierungsparagrafen als „jedenfalls nicht anwendbar“ beurteilt wurde.
Diesen Punkt hat der OGH in der Beschwerde der Verurteilten mit dem Verweis auf das Neuerungsverbot abgewiesen. Außerdem habe das nach Ansicht des OGH-Richters „nach den Urteilsannahmen ohnehin keinen Einfluss auf die Wertbildung zur Tatzeit“.
Kein Kläger, kein Richter
Denn der Verlauf des Verwaltungsverfahrens, das zur Bestätigung als Schwarzbau geführt hat, bestätige „die Einschätzung von Sachverständigen und Tatrichtern, dass zur Tatzeit – ohne darauf gerichtete Initiative der Beschwerdeführer – mit einem Abbruchbescheid der Baubehörde nicht gerechnet werden musste“. Sprich: Sogar der OGH hält es für gesetzeskonform, einen illegalen Bau gegen einen hohen Preis zu verkaufen, solange nur niemand darüber Bescheid wisse. Und der OGH hält es für gesetzeskonform, auf dem von drei Sachverständigen angenommenen Wert einer Bootshütte, die sich noch während des Verfahrens als möglicher Schwarzbau herausstellt, einen Schuldspruch samt unbedingter Haftstrafen für fünf Personen zu bestätigen.
Der Sachverständige, der das Gutachten erstellt hat, möchte keine Stellungnahme mehr abgeben. Auch nicht auf die Frage, ob das Gutachten im Wissen, dass die Bootshütten als Schwarzbau gelten, zu einem anderen Ergebnis käme. Aber er würde – so es zu einer Wiederaufnahme kommt – wieder als Gutachter zur Verfügung stehen. Dazu würde es allerdings einen Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes brauchen, sagt der Gutachter.
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