OÖ: 13-Jähriger will zurück ins Schulsystem; Behörde lehnt ab

Gericht genehmigt Einstufungsprüfung für Buben bereits zwei Mal, Bildungsdirektion will dazu "Grundsatzentscheidung".
One young man sitting on bench at school yard. Break time. Back view.

Dieser Fall ist komplex: Ein mittlerweile 13-Jähriger schließt die 2. Klasse der Volksschule Schwanenstadt noch positiv ab, danach wird er von seinen Eltern daheim bzw. in einer externen Bildungseinrichtung, die keine Regelschule ist, unterrichtet, berichtet die Kronenzeitung am Donnerstag.

Danach wird es turbulent. Der Anwalt der Eltern des Kindes, Marcus Hohenecker, schildert dem KURIER: "Die Absolvierung der 3. Klasse wird von der Bildungsdirektion noch anerkannt, Mitte der 4. Klasse wird die Anerkennung plötzlich entzogen." Warum der Bub ursprünglich überhaupt aus der Volksschule genommen wurde, will der Anwalt nicht beantworten.

Die Eltern möchten nun, dass ihr Sohn eine Einstufungsprüfung für die 1. Klasse Mittelschule macht und seine schulische Laufbahn in der Regelschule fortführt. "An dieser Stelle lässt die Bildungsdirektion die Eltern eineinhalb Jahre in der Luft hängen, lehnt die Forderung ab, es muss anwaltlich ein Bescheid über die Entscheidung eingefordert werden." Auch der sei wieder über einen langen Zeitraum ausgeblieben. Als er schließlich kommt und negativ ausfällt, entscheiden sich die Eltern, vor Gericht zu ziehen.

"Grundrecht auf Bildung verletzt"

Im Mai des Vorjahres beantragen die Eltern des damals mittlerweile 12-Jährigen die Aufnahme in der Mittelschule Altmünster, doch die Direktion weist das ab: Die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen würden fehlen. Die Eltern widersprechen der Entscheidung der Schulleitung auf dem Rechtsweg und fordern, ihr Kind zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen.

Sie wenden sich an das Bundesverwaltungsgericht, das ihnen recht gibt: Der Bub sei zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen, die Bildungsdirektion habe den Buben im Grundrecht auf Bildung verletzt. Die Eltern stellen einen neuen Antrag, blitzen aber wieder bei der Bildungsdirektion ab.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt einer zweiten Beschwerde der Familie am 10. Februar erneut recht. Die Bildungsdirektion kontert nun mit einer außerordentlichen Revision.

"Dauernde Schulverweigerung"

Die Bildungsdirektionen in Österreich und auch das Bundesverwaltungsgericht seien erstmals mit der Frage konfrontiert gewesen, "wie mit Schullaufbahnverlust aufgrund dauernder Schulverweigerung umzugehen ist."

Die Bildungsdirektion für OÖ vertritt die Rechtsmeinung, dass Kindern, die in Österreich durchgehend schulpflichtig sind, entweder im häuslichen Unterricht mit Externistenprüfungen oder in Schulen ihre Schulpflicht erfüllen müssen. Wenn die Voraussetzungen für einen häuslichen Unterricht nicht gegeben sind, kann durch Lernbegleitung zu Hause ohne jegliche staatliche Kontrolle (Reflexionsgespräche, Externistenprüfungen) kein Schulerfolg über Schulstufen erlangt werden.

"Jahrelanges, rechtswidriges Verhalten"

Diese Regelungen dürfen nicht durch jahrelanges rechtswidriges Verhalten umgangen werden, weil sie auch für alle Schülerinnen und Schüler gelten, die aus anderen Gründen nicht die Aufnahmevoraussetzungen für einen Schultyp erfüllen, heißt es aus der Bildungsdirektion auf KURIER-Anfrage. 

Und weiter: "Nachdem für diese Rechtsfrage keine Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und viele mögliche Anwendungsfälle denkbar sind, hat die Bildungsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht."

Das versteht Anwalt Marcus Hohenecker gar nicht: "Die Eltern fordern an dieser Stelle einfach, dass die Urteile des Gerichts umgesetzt werden. Der Teenager, er ist mittlerweile 13 Jahre alt, möchte einfach in die Schule gehen - und zwar in eine altersadäquate Schulstufe", führt er aus.

Die Verzögerungstaktik der Bildungsdirektion sei nicht mehr hinzunehmen, "ein Problem wird einfach weggeschoben statt es zu lösen." Viereinhalb Jahre war der Bub mittlerweile nicht mehr in einer Regelschule. Wie es weitergeht und ob er die heiß ersehnte Einstufungsprüfung absolvieren darf, wird sich in den kommenden Wochen weisen.

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