Land OÖ muss Ferienwohnungspauschale anpassen

Land OÖ muss Ferienwohnungspauschale anpassen
Höchstgericht gab Beschwerde von Linzer Hausbesitzerin recht.

Nachdem eine Linzer Hauseigentümerin mit ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) erfolgreich war, muss das Land OÖ nun sein Tourismus-Gesetz im Bezug auf die Ferienwohnungspauschale (Abgabe, wenn in Wohnobjekt mehr als 26 Wochen niemand hauptgemeldet ist; Anm.) adaptieren. Das berichteten die OÖ Nachrichten.

Obwohl die Mietwohnung, die als Haupt- und nicht als Zweitwohnsitz genutzt wurde, wegen einer Sanierung nicht bewohnbar war, hatte die Frau von der Stadt die Pauschale in Rechnung gestellt bekommen. Sie legte Beschwerde ein, der der VfGH recht gab: Denn bei der Pauschale handle es sich um eine Ferienwohnungsabgabe und keine für allgemeine Leerstände.

"Nicht verfassungswidrig"

Das Büro des zuständigen Landesrates Markus Achleitner (ÖVP) teilte am Donnerstag mit, dass man bereits Juristen beauftragt habe, das Gesetz zu ergänzen. So sollen „sanierungsbedürftige Objekte, die hauptwohnsitzlich genutzt wurden und nach Abschluss der Sanierung auch wieder hauptwohnsitzlich genutzt werden, ausschließlich für die Dauer der Sanierung nicht abgabepflichtig“ sein. Die Freizeitwohnungspauschale im Allgemeinen sei aber nicht verfassungswidrig.

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