Joggerin nach Attacke gestorben: Hunde müssen eingeschläfert werden
Hunde attackierten Frau
Nach einer tödlichen Hundeattacke auf eine Joggerin 2023 in Naarn müssen auch die zwei noch lebenden American Staffordshire Terrier, die daran beteiligt waren, eingeschläfert werden. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat eine Beschwerde der Halterin gegen einen entsprechenden Bescheid zurückgewiesen, teilte es am Freitag mit.
Eine der Begründungen: Es sei das verschärfte neue Hundehaltegesetz anzuwenden - das infolge des Vorfalls erlassen worden war. Im Oktober 2023 hatten in Naarn (Bezirk Perg) drei Hunde eine 60-jährige Joggerin angefallen und getötet.
Besitzerin wurde verurteilt
Die Hundehalterin wurde deswegen im Vorjahr rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung zu 15 Monaten Haft, fünf davon unbedingt, verurteilt. Wobei die unbedingte Haft später vom Gericht in eine Geldstrafe umgewandelt. Der Verteidiger hatte die nachträgliche Strafminderung beantragt.
Ein Hund wurde zeitnah nach dem Vorfall eingeschläfert. Die anderen wurden der Frau abgenommen und kamen bei einem Hundetrainer unter.
Die Bezirkshauptmannschaft entzog der Halterin heuer das Eigentum an den Hunden und ordnete wegen besonderer Gefährlichkeit die schmerzlose Tötung der Tiere an. Dagegen erhob die Halterin Beschwerde beim LVwG.
Neues Hundehaltegesetz greift
Die Frau begründete ihre Beschwerde damit, dass das im Jahr 2024 neu erlassene Oö. Hundehaltegesetz - die Verschärfung des Gesetzes erfolgte aufgrund der tödlichen Bissattacke auf die Joggerin - noch nicht anwendbar sei und daher auch eine neue „Gefährlichkeitsuntersuchung“ der Hunde erfolgen müsse.
Zudem seien die Tiere mittlerweile einem speziell für derartige Hunde ausgebildeten Hundetrainer geschenkt worden. Das LVwG wies die Beschwerde ab. Es sah zum einen „keine gültige Eigentumsübertragung“ seitens der Hundehalterin vorliegen und befand zum anderen, dass das seit dem 1. Dezember 2024 geltende neue oberösterreichische Hundehaltegesetz sehr wohl auch auf diesen Fall anzuwenden sei.
"Schmerzlose Tötung"
In diesem Gesetz sei explizit geregelt, dass von einer besonderen Gefährlichkeit des Hundes auszugehen sei, wenn ein Mensch durch den Biss zu Tode gekommen ist. Daher ergebe sich, „dass die Behörde die Vorschreibung der schmerzlosen Tötung wegen besonderer Gefährlichkeit der Hunde gegenüber der Hundehalterin als unmittelbare Folge aus dem Gesetz vorzunehmen hatte“, so das LVwG.
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