Ausreisekontrollen jetzt auch in Perg, Steyr-Land und Vöcklabruck
Angesichts der steigenden Infektionszahlen werden in drei weiteren oö. Bezirken Ausreisekontrollen notwendig: Ab morgen, Dienstag, 0.00 Uhr können die Bezirke Perg, Steyr-Land und Vöcklabruck nur mehr Geimpfte, Genesene oder Getestete verlassen, informierte das Land am Montag in einer Aussendung. Damit sind gemeinsam mit Braunau, Freistadt, Gmunden und Grieskirchen mehr als ein Drittel der 18 oberösterreichischen Bezirke von Ausreisekontrollen betroffen.
Die gemittelte Sieben-Tage-Inzidenz im Bezirk Perg liegt aktuell bei 520,3, jene im Bezirk Steyr-Land bei 521,6 sowie jene im Bezirk Vöcklabruck bei 545,7. In allen drei Bezirken liegt die Impfquote unter 60 Prozent (Perg: 59,7, Steyr-Land: 59,8, Vöcklabruck: 57,2), weshalb die im Hochinzidenz-Erlass definierte maßgebliche Grenze von 500 gilt. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz unter 400 fallen, können die Kontrollen wieder aufgehoben werden. Wenn zuvor die Impfquote in den Bezirken auf über 60 Prozent steigt, können die Maßnahmen bereits unter einem Schwellenwert von 500 beendet werden.
Von Braunau bis Grieskirchen
Im Bezirk Braunau waren bereits am 25. Oktober Ausreisekontrollen in Kraft getreten. Es folgten der Bezirk Freistadt in der Nacht auf Freitag, der Bezirk Gmunden in der Nacht auf Samstag sowie Grieskirchen in der Nacht auf Sonntag. In Braunau wurden bei Kontrollen am Wochenende zwischen Freitag und Sonntag 858 Fahrzeuge angehalten, dabei gab es neun Zurückweisungen und eine Anzeige. In Freistadt wurden 1.252 Fahrzeuge kontrolliert, davon 29 zurückgewiesen und fünf angezeigt. In Gmunden wurden von Samstag bis Sonntag 438 Fahrzeuge angehalten, davon elf zurückgewiesen und in Grieskirchen gab es am Sonntag bei 276 Kontrollen elf Zurückweisungen.
Die Ausreise-Testpflicht gilt unabhängig vom Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk. Als Nachweis zählt ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder ein negativer Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Keinen Test vorlegen müssen Geimpfte und Genesene. Ausnahmen gibt es für Kinder unter zwölf Jahren, Schüler am Weg in die Schule oder zu Betreuungseinrichtungen. Ebenfalls nicht umfasst sind Wege zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs.
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