26-Jähriger getötet: 960 Euro Geldstrafe für schuldigen Lkw-Lenker
An diesem 4. November des Vorjahres ist viel zusammen gekommen. Der 26-jährige Landesligakicker Marko V., er hatte am Nachmittag davor beim 6:0-Sieg seines Vereins ASKÖ Donau Linz noch einen Treffer erzielt, war in der Nacht danach als Geisterfahrer in einen schweren Unfall auf der Westautobahn verwickelt und ist wenige Stunden danach im Spital verstorben.
Dieser Unfall wird am Dienstag am Landesgericht Linz verhandelt. Angeklagt ist aber nicht der Geisterfahrer, sondern ein 42-jähriger Lkw-Lenker. Der Mann kommt auf Krücken ins Gericht.
Seine Kniescheibe war bei dem Unfall zertrümmert worden, die Verletzung ist noch nicht verheilt. Auch die seelischen Schmerzen sind bei dem Mann sichtbar, als er auf der Anklagebank Platz nehmen muss.
Die Staatsanwältin wirft ihm vor, dass er den 26-jährigen Mann an diesem Tag fahrlässig getötet hat. "Sie sind mit 166 km/h unterwegs gewesen und haben sich eine Zigarette angezündet", klagt die Staatsanwältin an.
Dabei war es gegen 1 Uhr morgens nass auf der Autobahn, und deshalb war auch eine 100 km/h-Beschränkung zu diesem Zeitpunkt aktiv. Deshalb fordert die Staatsanwältin eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
Freispruch gefordert
Ganz anders sieht das der Verteidiger. Sein Mandant bekenne sich zwar insofern geständig, als er zugibt, zu schnell gefahren zu sein. "Es ist ein Drama für alle Beteiligten, aber ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber will, dass der Unfalllenker gravierend zur Verantwortung gezogen wird", ist der Verteidiger überzeugt.
Darum werde er einen Freispruch beantragen, und er erläutert, warum. der Fußballer müsse ganz bewusst gehandelt haben: "Der fährt eineinhalb Kilometer in die falsche Richtung, wird angeblendet, stellt den Wagen zwischen zweiter und dritter Spur unbeleuchtet quer ab. Ich unterstelle ihm, dass er das absichtlich gemacht hat. Wie kann man das dem Mann anlasten, der zu schnell gefahren ist?"
Dann ist der Angeklagte am Wort. Mit tränenerstickter Stimme gibt er zu: "Ich bin zu schnell gefahren, und dass ich den Tod verursacht habe, hat mich psychisch fertig gemacht."
Die Zigarette habe er noch nicht angezündet, das wollte er nach dem Überholvorgang tun. Dann war dieses Auto da. "Ich habe überhaupt nicht damit gerechnet, dass da ein Auto steht. Ich bin mit Abblendlicht gefahren. Ich konnte nicht mehr reagieren, aber es war zu spät. Das Auto war schwarz, ich habe es nicht gesehen."
Dann bricht es aus dem 42-Jährigen heraus, unter Tränen beteuert er: „Ich habe keine Angst vor dem Gericht, ich weine, wegen dem Mann, der gestorben ist.“
Korrekte Geschwindigkeit hätte Tod verhindert
Eindeutig sind die Aussagen des Gutachters: Mit knapp 160 km/h hatte der Lenker keine Chance, bei nicht ausgeleuchteter Fahrbahn und eingeschaltetem Abblendlicht rechtzeitig zu bremsen oder auszuweichen.
Deshalb ist der 42-Jährige auch ungebremst in das Auto gekracht - der Audi des 26-Jährigen wurde in mehrere Teile gerissen, der Motor über die ganze Autobahn geschleudert. Und auch der Körper des jungen Mannes wurde aus dem Auto gegen die Betonleitwand geschleudert - was letztlich zum Tod des Mannes geführt habe.
Selbst bei 100 km/h wäre der Unfall wohl ebenfalls noch tödlich gewesen - die Aufprallgeschwindigkeit hätte immer noch 80 betragen. Für den Gutachter ist aber klar: Wäre der Lenker vorschriftsmäßig "auf Sicht" gefahren, also mit nach der Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Geschwindigkeit, hätte der Lenker nur mit 70 km/h fahren dürfen: "Dann hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können." Und der 26-Jährige wäre heute noch am Leben.
960 Euro Geldstrafe
Die Richterin fällte nach den Schlussplädoyers ein mildes Urteil - der 42-jährige ist der fahrlässigen Tötung des 26-Jährigen schuldig und muss 960 Euro Strafe zahlen. Eine grobe Fahrlässigkeit erkannte die Richterin nicht. "Er ist nur zu schnell gefahren, das hat jeder von uns schon einmal gemacht, das ist keine grobe Fahrlässigkeit", begründete die Richterin ihr Urteil.
Die Geldstrafe wurde in der Höhe eines Drittels des möglichen Strafrahmens festgesetzt - nur wegen der geringen finanziellen Mittel des Angeklagten sei die Strafe gering. Die Richterin sieht in der Strafe auch generalpräventive Wirkung: "Andere müssen wissen, dass man auf der Autobahn nicht so schnell fahren darf." Denn, und das hielt die Richterin letztlich unmissverständlich fest: Nach §20 der Straßenverkehrsordnung hätte er auf Sicht und damit nur 70 km/h fahren dürfen.
Dass jemand sein Auto auf der Autobahn abstellt, sei aber nicht zu erwarten gewesen. Der Angeklagte verzichtete auf Rechtsmittel, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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