Kurioser Vorfall in NÖ: Kann man in Waschstraße Fahrerflucht begehen?
 
            
            Wasschstraßen-Besuch mit unangenehmen Folgen (Symbolbild).
Das Leben schreibt manchmal die seltsamsten Geschichten, die folgende begann an einem Februartag 2025 in einer Waschstraße in St. Pölten.
Ein Mann ließ zur Mittagszeit sein Auto durch eine automatische Waschstraße ziehen. Das Förderband ruckelte, das Auto hüpfte leicht – und berührte in der Folge das dahinter fahrende Fahrzeug. Ein klassischer Fall eines Auffahrunfalls, nur eben inmitten von Bürsten, Schaum und Trockenföhnen.
370 Euro Strafe plus Gebühren
Der Mann wollte von dem Mini-Unfall aber gar nichts bemerkt haben und fuhr schließlich zu einer angrenzenden Halle, um die Reinigung mit einem Staubsauger fortzusetzen. Die Geschädigte, so viel steht fest, stellte den Mann nicht zur Rede, auch sie verließ mit ihrem Wagen die Waschstraße.
Die Sache hatte dennoch ein Nachspiel, denn später kam es zu einer Anzeige: Der Lenker habe nach dem „Verkehrsunfall“ nicht angehalten, sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Polizei nicht verständigt, hieß es seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Das Ergebnis: zwei Strafen, insgesamt 370 Euro plus Gebühren.
Dabei war nicht einmal klar, ob es bei dem Mini-Unfall überhaupt zu einem Sachschaden gekommen war. Ein Sachverständiger stellte zwar eine leichte Beschädigung am Kennzeichenhalter des Autos der Frau fest, ob dieser aber von der Berührung in der Waschstraße stamme, ließ sich nicht mehr nachweisen.
Der Beschuldigte legte schließlich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerde ein – mit durchaus bestechender Logik: In der Waschstraße könne man gar keine „Fahrerflucht“ begehen, weil man ja gar nicht fahre. Das Auto werde schließlich vom Förderband bewegt, der Lenker sitze nur im Wagen und warte, bis der Waschvorgang zu Ende sei.
Verfahren wurde eingestellt
Das Gericht sah das ähnlich. Eine Waschstraße sei keine Straße im Sinn der Straßenverkehrsordnung, erklärte der Richter in der Urteilsverkündigung. Dort diene nichts der „räumlichen Fortbewegung“, sondern einzig der Fahrzeugpflege.
Damit stand fest: kein Verkehrsunfall, keine Fahrerflucht, kein Delikt. Die Geldstrafe wurde aufgehoben, das Verfahren eingestellt.
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