Schonzeit für auffällige Problemwölfe ist vorbei

Neugieriger Wolf wurde bei Weistrach beobachtet
Nur drei Wochen nach dem Beschluss in der Landesregierung trat mit dem gestrigen Wochenstart die neue, „zweite“ Wolfverordnung in Niederösterreich in Kraft. Bei genau definierten bedrohlichen Vorkommnissen dürfen Jäger nun Wölfe ohne vorherigen Behördenbescheid abschießen.
Politisch als plausible Sicherheitsaktion für die Bevölkerung beschrieben, beschert das Gesetz den Jägern neue Befugnisse, allerdings mit heiklem Hintergrund. Naturschutzorganisationen sehen nämlich durch den Wegfall der behördlichen Genehmigung die EU-Gesetzgebung zum Artenschutz verletzt. Sollte es zu „Entnahmen“ kommen, wird wohl jeder tote Wolf genaudurchleuchtet werden.
Mehr Sichtungen
Im Waldviertel, wo mit vier Rudel Österreichs größte Wolfspopulation lebt, wurde das neue Gesetz großteils mit Erleichterung aufgenommen. „Seit dem Bekanntwerden der neuen Verordnung haben die Berichte über Sichtungen und Situationen mit Wölfen bei uns noch zugenommen. Es ist wichtig, die Bevölkerung über die Neuerungen gut zu informieren“, sagt der Zwettler Bezirksjägermeister Manfred Jäger.
Eine Wolfsattacke in seinem Bezirk, bei der in einem Gehege bei Langschlag im Februar sieben Schafe gerissen und mehrere schwerst verletzt wurden, hatte für viele das Fass zum Überlaufen gebracht. Dazu kamen etliche Wolfvisiten in Siedlungen, die bei Bewohnern für Verunsicherung sorgten. Hier greift nun die neue Verordnung: Wölfe, die wiederholt in Dörfern auftauchen oder mehrfach geschützte Nutztiere reißen, müssen entnommen werden können, erklärte LH-Stellvertreter Stephan Pernkopf. Die sei juristisch geprüft.
Dass sie nun keinen Behördenbescheid mehr beantragen müssen, ist für die Jäger die entscheidende Neuerung. „Seit 2019 haben wir ja bereits die erste Vergrämungsverordnung mit genauen Vorgaben zu vollziehen gehabt“, sagt er. Nun können Jäger ohne vorherige Genehmigung handeln, wenn sie einen problematischen Wolf vergrämen oder „in absolut letzter Konsequenz“ abschießen müssen.
Strenge Vorgaben
Eine behördliche Vertreibungsaktion durch Warnschüsse habe es bereits einmal gegeben. Ein Abschuss wäre nach dem neuen Kriterienkatalog bislang aber noch nicht notwendig gewesen, so Jäger. In der Verordnung finden sich acht Situationen, nach denen ein befugter Revierjäger zur Büchse greifen müsste.
Nähert sich der Wolf dem Menschen tagsüber oder bis 22 Uhr auf unter 50 Meter und verharrt zwei Minuten, attackiert er Hunde an der Leine oder lässt sich in 100 Meter Entfernung zum Menschen nicht vertreiben, kann das sein Todesurteil sein. Alle Aktionen müssen Waidmänner genau dokumentieren und binnen 24 Stunden den Behörden melden.
Wie hoch ist die Gefahr von Fehlabschüssen? „Weil ja die besondere Auffälligkeit vorliegen muss, nicht hoch“, behauptet Jäger.
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