Anpfiff ohne Antrag: Wirte in NÖ sparen sich nun den Behördenweg

Bürokratie-Aus für Public Viewings: NÖ macht Übertragungen großer Sportevents genehmigungsfrei. Das gilt es aber zu beachten.
Gregoritsch nach dem 1:1

In Niederösterreich können Gastronomiebetriebe künftig Public Viewings ohne behördliche Genehmigung veranstalten. Der entsprechende Beschluss wurde in der jüngsten Sitzung des Landtags einstimmig gefasst.

Damit entfällt die bisher nach dem Veranstaltungsgesetz notwendige Anmeldung – rechtzeitig vor der bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaft.

"Große Erleichterung"

„Damit können wir hoffentlich heuer bei der Fußballweltmeisterschaft im Sommer bei möglichst vielen Public Viewings unseren Kickern die Daumen drücken. Aber: Diese Erleichterung gilt nicht nur für heuer, sondern wird dauerhaft ermöglicht – betrifft also auch beispielsweise Public Viewings zu Olympia oder anderen Großereignissen“, betont ÖVP-Landtagsabgeordnete Silke Dammerer.

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Dammerer und Schöner freuen sich über die Gesetzesänderung

Gastronom Dietmar Schöner ist auch Obmann der Fachgruppe Gastronomie in der niederösterreichischen Wirtschaftskammer (WKNÖ) und plant selbst ein Public Viewing in seinem Betrieb in Mank (Bezirk Melk). 

Er begrüßt die Änderung ausdrücklich: „Für uns Wirte ist das eine enorme Erleichterung. Der organisatorische Aufwand im Vorfeld war bisher nicht unerheblich. Jetzt können wir uns voll und ganz auf unsere Gäste und ein stimmungsvolles Fußballfest konzentrieren. Ich freue mich sehr, dass wir die Spiele heuer unkompliziert im Gastgarten übertragen können.“

„Dieser Beschluss ist praxisnah und stärkt den Standort Niederösterreich“, sagt auch Philipp Gerstenmayer von der FPÖ.

Das gilt es zu beachten

Allerdings müssen gewisse Punkte erfüllt werden, damit die Gastronomen die Public Viewings abhalten können. 

Denn diese Ausnahmeregelung gilt nur für Sportereignisse von überregionaler Bedeutung (Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Olympische Spiele) und für die Dauer von sechs Wochen. Und weiter heißt es im Gesetz: "Eine solche Ausnahme vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetzes soll jedoch nur in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen gelten."

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