Mit der Novellierung dürfen sie künftig im Innen- statt im Außenmaß 37 Quadratmeter Fläche haben, womit gut isolierte dickere Wände kein Nachteil mehr sind. Die Häuser dürfen untergekellert und auch etwas höher sein.
Befürworter und Gegner
In der Landtagsdebatte wiesen die Befürworter von ÖVP, FPÖ und SPÖ auf die Energieeffizienz und sinnvolle Adaptierungen in der Bauordnung hin. Aus den Reihen der Neos, die die Novelle ablehnten, wurde der Fall aus Wien-Donaustadt zitiert: Dort habe man zu große Häuser durch Umwidmungen legalisiert, auf ähnlichem Weg befinde man sich in NÖ, wurde kritisiert.
In Reaktion auf das neue Gesetz, aber auch auf eine Serie von Anzeigen zu Kleingartenhäusern in West-NÖ, schlägt Leitgeb Behörden, Bürgermeistern und Kleingärtnern die nächsten Schritte zur Behebung von Bausünden und Vermeidung von Abbruchbescheiden vor. Gartenhausbesitzer sollen Anträge auf nachträgliche Erteilungen von Baubewilligungen stellen.
Leitgeb beruft sich dabei auf juristische Kommentare zur Bauordnung aus dem Jahr 2014 von Gerald Kienastberger/Anna Stellner-Bichler, die maßgeblich an der neuen NÖ Bauordnung mitgearbeitet haben. „Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag um nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige bei der Behörde einzubringen. Hier ist jedoch zu beachten, dass nicht alle konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen genehmigungsfähig sind. Dem Eigentümer eines Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für die Abweichungen um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet", heißt es in dem Kommentar zum NÖ Baurecht.
Bauordnung
Weiters schlägt Leitgeb vor, dass Betroffene nun binnen sechs Monaten neue Baupläne vorlegen und dann nach Prüfung und Genehmigung durch die Gemeinden binnen zwei bis drei Jahren ihre Häuschen sanieren. „Liegen massive Überschreitungen der Bauordnung vor, bleibt ein Um- oder Rückbau nicht erspart“, so der Kleingärtnerpräsident.
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