Drama in Kärntner Pflegeheim: Freispruch nach Tod eines 78-Jährigen
Der Betreiber eines Kärntner Pflegeheims ist am Freitag am Landesgericht Klagenfurt von der Verantwortung für den Tod eines demenzkranken Bewohners freigesprochen worden. Der Mann hatte im Sommer 2024 Industriereiniger in der unversperrten Gemeinschaftsküche getrunken.
Richterin Michaela Sanin sah keine Verantwortung bei der Geschäftsführung, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wurde abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft will berufen.
Schwere Verätzungen
Zu dem tragischen Vorfall war es in der Nacht gekommen. Der 78-Jährige war offenbar durstig, ging in die Gemeinschaftsküche, öffnete einen Unterschrank, nahm sich einen dort angeschlossenen Kanister mit 20- bis 25-prozentiger Natronlauge und trank daraus, was eine schwere Verätzung bewirkte. Der Mann mit zahlreichen Vorerkrankungen starb in der Folge an einer Lungenentzündung, die „zweifelsohne“ auf die Verätzung zurückzuführen war, hieß es im Prozess.
Für Staatsanwältin Barbara Baum lag die Schuld beim Betreiber des Pflegeheims, allein schon deswegen, weil der Unterschrank nicht versperrt war, aber auch weil es zu wenig Personal gegeben habe. Dass ein Bewohner in dem auf Demenz spezialisierten Heim aus dem Spülmittelkanister trinke, sei kein unvorhersehbares Ereignis gewesen, vielmehr eine Frage der Zeit. Baum verwies auf Heimordnung und Produktdatenblatt, wonach das Putzmittel unter Verschluss aufzubewahren sei.
Richterin Sanin folgte der Argumentation der Verteidigung. Der vorgegebene Personalschlüssel sei eingehalten worden. Für die Betriebsgenehmigung habe eine elfköpfige Sachverständigenkommission das Heim inspiziert und Verbesserungen eingefordert, unter anderem mussten die Randleisten der Spazierwege um einen Zentimeter erhöht werden.
Keine Anweisungen
Die Verwahrung der Reinigungskanister sei nicht beanstandet worden. Es habe eine Anweisung gegeben, die Küche nachts zuzusperren, das habe der zuständige Mitarbeiter in der betreffenden Nacht vergessen - eine „Sorgfaltsverletzung“ des Betreffenden, so die Richterin, nicht des Betreibers.
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