Wirbel um 30er im Südburgenland: Autofahrer fordern Strafen zurück
Tempo 30 in Stegersbach womöglich rechtswidrig: Müssen Strafen zurückgezahlt werden?
Von Gernot Heigl
Ärger und Aufregung um eine 30-km/h-Beschränkung in Stegersbach: Weil die Zone laut Kritik nicht gesetzeskonform beschildert worden sein soll, verlangen nun bestrafte Verkehrsteilnehmer ihr Bußgeld zurück.
Seit gut zwanzig Jahren sind in der Kirchengasse (L381) Verkehrsschilder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h montiert. Eine grundsätzlich sinnvolle Tempo-30-Begrenzung, zumal sich in diesem Bereich auch die Volksschule und die HAK Stegersbach befinden.
Tempo-30-Wirbel in Stegersbach: Autofahrer fordern Bußgeld zurück.
In der Ortsbevölkerung stellte man sich zwar immer wieder die Frage, warum diese Tempo-30-Beschränkung rund um die Uhr und nicht nur während der Schulzeiten gilt. Genauer nachgegangen wurde diesem Umstand jedoch nicht. Es blieb bei still geduldeter Verwunderung.
BH-Kollege erhob Einspruch
Diese endete schlagartig, als vor Kurzem ein hochrangiger Beamter der Bezirkshauptmannschaft Oberwart in dieser 30er-Zone in Stegersbach zu schnell unterwegs war und eine Strafverfügung erhielt. Der Beamte legte Einspruch gegen die Strafe ein – und bekam von seinen Kollegen in der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Güssing recht.
- 1991: Tempo-30-Regelung mit zeitlicher Beschränkung eingeführt.
- 1998: Änderung – Tempo 30 gilt dauerhaft.
- 2025: Lenker bekämpft Strafe, Landesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab.
- 2025/26: VfGH prüft Verordnung auf mögliche Gesetzeswidrigkeit.
- Mögliche Folgen: Selbst bei Aufhebung gilt die Regel meist nur für den Anlassfall; automatische Rückzahlungen von Strafen sind daher nicht selbstverständlich.
Begründung: Die rund um die Uhr geltende Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h sei nicht gesetzeskonform gewesen. Laut Verordnung gilt das Tempolimit dort nämlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Für das Zeitfenster von 20 bis 6 Uhr fehlte die gesetzlich erforderliche Begründung. Ein Versäumnis der zuständigen Behörde.
Unklar ist derzeit noch, ob der Tempo-30-Bereich auch an Wochenenden oder – wie zu vermuten ist – nur an Schultagen einzuhalten war, ist und sein wird.
Stegersbach: Einspruch gegen Tempo-30-Strafe deckt Behördenfehler auf.
Aus Beamtenkreisen ist zu hören, dass die BH Güssing bereits mehrmals über die nicht korrekte 30er-Beschilderung informiert worden sei. Konsequenzen oder Maßnahmen habe es dennoch nicht gegeben. Bis jetzt: Laut KURIER-Informationen sollen beziehungsweise müssen demnächst entsprechende Zusatztafeln angebracht werden. Es stellt sich die Frage, warum diese nicht von Beginn an montiert worden sind. Eine behördliche Begehung vor Ort ist in den kommenden Tagen vorgesehen.
Manche Ortsbewohner kommentieren die Situation inzwischen mit Ironie. „Unabsichtlich vergessen, damit mehr kassiert werden kann“, witzelt einer. Ein anderer spricht von einem „Schildbürgerstreich der Behörde“. Weniger gelassen reagieren jene Autofahrer, die geblitzt oder per Radarpistole ertappt wurden.
„Wenn das Tempolimit nicht genehmigt war, wurden wir zu Unrecht bestraft. Daher wollen wir unser Geld zurück“, sagt Karl T. aus Stegersbach. „Die Frage ist, wie es in diesem Fall mit Haftung und Verantwortung der Behörde aussieht.“
Werden die Strafen zurückbezahlt?
Laut Auskunft des Amts der burgenländischen Landesregierung ist davon nicht auszugehen. Denn sollte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verordnung aufheben, hätte das laut Landesregierung nicht automatisch Auswirkungen auf alle bereits verhängten Strafen.
- Nach der Bundesverfassung gelten aufgehobene Gesetze oder Verordnungen grundsätzlich nur für den sogenannten Anlassfall.
- Für frühere Sachverhalte bleiben sie in der Regel weiterhin anwendbar, sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes festlegt.
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