Verwirrung um Eichfrist: Warum ein Lenker seinen Alkotest anzweifelt

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In Polizei-Anzeigen scheint ein Alkomat als „nicht geeicht“ auf. Die Behörde spricht von einem IT-Fehler.

Von Gernot Heigl

Derzeit gibt es einige Aufregung um mehrere Führerscheinabnahmen wegen Trunkenheit am Steuer im Bezirk Güssing. Denn das Alkomat-Gerät scheint in der Polizei-Anzeige als nicht geeicht auf. Laut Behörde „ein Irrtum im IT-System des Innenministeriums“.

So war etwa ein 57-jähriger Burgenländer am 2. September mit seinem Porsche auf der Hauptstraße in Stegersbach unterwegs. Um 20.35 Uhr wurde er von einer Polizeistreife wegen „seiner unsicheren Fahrweise“ angehalten. Der Geschäftsmann verschwieg im Rahmen der Kontrolle nicht, dass er in den Abendstunden Bier und Wein getrunken hatte und stimmte einem Alkotest zu. Nach dem für ihn negativen Ergebnis wurde dem Fahrer an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen und ihm die Weiterfahrt untersagt.

Gerät: Eichung überfällig

In der zwei Tage später verfassten Polizei-Anzeige heißt es: „Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l“. Dieser Wert entspricht 1,52 Promille.

„Bezüglich des angeführten Datums in der von der LPD Burgenland verfassten Anzeige  wird festgehalten, dass dieses auf einen Fehler im IT-System des Verwaltungsstrafprogramms im Innenministerium zurückzuführen ist

von Land Burgenland

Stellungnahme

In dem Schriftstück ist aber auch zu lesen: „Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mittels Messgerät der Marke Dräger Alcotest 7110 MK III A (PI Stegersbach), Geräte-Nr. ARED-0058, nächste Überprüfung: 23.03.2025“. Somit wäre, glaubt man der Polizei-Anzeige, die Eichung bereits vor mehreren Monaten fällig gewesen. 

Lenker legte Einspruch ein

Deshalb beeinspruchte der Autolenker den von der BH Güssing vollzogenen monatelangen Führerscheinentzug ebenso wie die angeordnete Nachschulung. In seinem Schreiben zweifelte der Burgenländer den bei ihm am 2. September ermittelten Alkoholgehalt an, weil „ich nachweislich nicht so viel getrunken habe“. Zudem führte er in Bezug auf das nicht geeichte Alkohol-Testgerät an, dass auch ein Kfz ohne gültiges §57a-Pickerl nicht gelenkt werden darf und auch die Werte einer Waage ohne vorgeschriebene Kalibrierung keine Gültigkeit hätten. Daher sollten diese strengen Regeln erst recht für Messgeräte der Exekutive gelten.

Dass es sich um keinen Einzelfall handelt, belegte der Geschäftsmann mit einer weiteren Polizei-Anzeige. Da wurde einem anderen Fahrzeuglenker nach einer Kontrolle mit dem gleichen, nicht geeichten Alkohol-Testgerät der Führerschein am 12. Juli um 23.31 Uhr abgenommen. Ermittelter Wert: 1,32 Promille. Zwischenzeitlich ist dem 57-Jährigen ein weiterer betroffener Autofahrer bekannt, dessen Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Keine Bestätigung

Von der BH Güssing bekam der Burgenländer dann unter anderem einen Überprüfungsbericht für das fragliche Alkohol-Testgerät übermittelt. In diesem Formular steht: „Datum 25.03.2025. Datum der Eichung: 21.09.2023. Nächste Überprüfung: Genauigkeitsüberprüfung.“ Die Besonderheit: Auf dieser sonst sauber getippten, abgestempelten und unterschriebenen Bescheinigung befindet sich ein handschriftlicher Vermerk: „Nächste Überprüfung: 25.09.2025“. Dieser wurde aber weder abgestempelt noch unterschrieben.

„Zur Tatzeit lag der Alkomat innerhalb des vorgesehenen Eichfristintervalls.“

von Land Burgenland

Stellungnahme

Alles in allem eine sehr schräge Optik. Seitens des Landes heißt es, dass es bei Alko-Testgeräten eine Nacheichfrist von zwei Jahren gibt: „Zur Tatzeit am 02.09.2025 lag der Alkomat innerhalb des vorgesehenen Eichintervalls – dieses erstreckt sich laut Eichschein des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen von 21.09.2023 bis 31.12.2025.“

Außerdem heißt es in der Stellungnahme: „Bezüglich des angeführten Datums in der von der LPD Burgenland verfassten Anzeige wird festgehalten, dass dieses auf einen Fehler im IT-System des Verwaltungsstrafprogramms im Innenministerium zurückzuführen ist, dem auf Veranlassung der BH Güssing bereits nachgegangen wird.“

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