10, 6, 20 oder 48 Kinder: Neue Untergrenzen für Schulen

Die Novelle des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes regelt künftig verbindliche Mindestschülerzahlen und führt eine befristete Stilllegung ein.
Ein Stapel Bücher liegt vor lesenden Schülern und Schülerinnen einer Volksschule.

Zusammenfassung

  • Verbindliche Mindestschülerzahlen werden wieder eingeführt – je nach Schultyp mit klar definierten Untergrenzen.
  • Neu ist die befristete Stilllegung als Zwischenstufe zwischen Bestand und endgültiger Auflassung.
  • Laut Bildungslandesrätin ist aktuell keine burgenländische Schule von einer Schließung bedroht.

Mit der Novelle des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes werden die Regeln für den Bestand öffentlicher Pflichtschulen neu gefasst. Bildungslandesrätin Daniela Winkler und SPÖ-Bildungssprecherin Doris Prohaska stellten die Eckpunkte in einer Pressekonferenz im SPÖ-Klub vor.

Kern der Reform ist die Wiedereinführung verbindlicher Mindestschülerzahlen. Künftig gelten im Rahmen einer dreijährigen Entwicklungsprognose mit Stichtag 15. März folgende Untergrenzen:

  • Volksschulen benötigen durchschnittlich mindestens zehn Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr in den kommenden drei Jahren.
  • Sonderschulen benötigen durchschnittlich mindestens sechs Schülerinnen und Schüler.
  • Polytechnische Schulen benötigen durchschnittlich mindestens 20 Schülerinnen und Schüler.
  • Für Mittelschulen gilt eine Mindestzahl von 48 Schülerinnen und Schülern im laufenden Schuljahr.

Winkler bezeichnete diese Mindestzahlen als „pädagogische Untergrenze“. Unterricht in dauerhaft sehr kleinen Gruppen sei laut Experten weder organisatorisch noch pädagogisch sinnvoll. Gleichzeitig sollen Gemeinden als Schulerhalter Planungssicherheit erhalten.

Neu eingeführt wird die befristete Stilllegung. Sie ist auf höchstens zwei Jahre begrenzt und kommt zur Anwendung, wenn die Mindestschülerzahlen laut Prognose nur vorübergehend unterschritten werden. Bisher habe es nur den Bestand oder die endgültige Auflassung gegeben. Mit der Stilllegung werde eine Zwischenstufe geschaffen. Die Infrastruktur bleibe erhalten, eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs sei möglich. Die Stilllegung bedarf einer Bewilligung der Bildungsdirektion.

"Keine Schule von Schließung bedroht"

Eine amtswegige Auflassung durch die Bildungsdirektion erfolgt demnach nur, wenn die gesetzlichen Mindestzahlen dauerhaft nicht mehr erreicht werden und eine Stilllegung nicht in Betracht kommt. Winkler stellte klar: „Aktuell ist keine burgenländische Schule von einer Schließung bedroht.“

Unverändert bleiben die gesetzlichen Regelungen für die kroatische und die ungarische Volksgruppe. Zweisprachige Schulstandorte bleiben abgesichert. Prohaska verwies zudem auf den im Vorjahr im Landtag beschlossenen Antrag zur Weiterentwicklung des Rechtsanspruchs auf zweisprachige Bildung auch außerhalb traditioneller Siedlungsgebiete.

Neu geregelt ist außerdem, dass die Aufnahme in eine sprengelfremde Schule nicht verwehrt werden kann, wenn die sprengelmäßig zuständige Pflichtschule vorübergehend stillgelegt worden ist.

Eine weitere Änderung betrifft die Sommerschule: Nach einer Anpassung des Bundesgesetzes ist keine Mindestanzahl an Schülerinnen mehr notwendig.

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