Wirtschaft/Immo

Wer muss zahlen, wenn die Fliesen von der Wand springen?

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Ich bin Wohnungseigentümer, das Gebäude wurde 1997 erbaut. Es treten immer wieder und insbesondere in den Toiletten und Badezimmern durch Bewegungen an den Wänden großflächig Verwölbungen und Absprengungen der Fliesen auf. Auf wessen Kosten sind diese Mängel zu heben?

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Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl antwortet:

Es wäre ratsam, in Absprache mit der Hausverwaltung die Ursache für die von Ihnen beschriebenen Verwölbungen und das Abfallen von Fliesen zu eruieren.

Grundsätzlich fällt nur die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. Risse in den Wänden, die durch übliche Bewegungen im Mauerwerk entstehen bzw. das Abspringen von Fliesen sind auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers zu beheben.

Ist jedoch ein Substanzschaden dafür ursächlich, wären auch die mit der Ursachenbehebung verbundenen Vor- und Nacharbeiten über die Rücklage abzuwickeln, allenfalls mit einem Kostenbeitrag des Wohnungseigentümers, falls die Fliesen nicht mehr erhältlich sind und eine vollständige Neuverfliesung erforderlich wird.

Mietvertrag

Ich möchte meine Eigentumswohnung (Altbau) an einen Expatriate vermieten, der voraussichtlich ein halbes Jahr in Österreich tätig ist. Ist es möglich, einen derart kurz befristeten Vertrag zu schließen, oder ist die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einzuhalten?Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist bei der Vermietung von Wohnungen eine Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einzuhalten, wobei der Mieter ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach Ablauf eines Jahres hat. Es besteht die Möglichkeit von dieser Mindestbefristungsdauer abzusehen: Wenn es sich um eine Wohnung der Kategorie A oder B handelt, kann ein schriftlicher Mietvertrag für eine Befristungsdauer von maximal bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden. Im Mietvertrag ist ausdrücklich die Nutzung der vermieteten Wohnung als Zweitwohnung zu beruflichen Zwecken zu vereinbaren. Das ist dann möglich, wenn der Mieter weiterhin woanders eine andere Wohnung hat, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Lebensmittelpunkt beibehält. In so einem Fall unterliegt das Mietverhältnis auch nicht dem Mietrechtsgesetz, sodass eine kürzere als die dreijährige Befristungsdauer vereinbart werden kann.

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