Jus-Studentinnen bringen Corona-Ausgangssperre vor den VfGH
Zwei Jus-Studentinnen bringen die im jetzigen Corona-Lockdown geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen vor den Verfassungsgerichtshof.
In ihrem der APA vorliegenden Antrag fordern sie die Aufhebung der von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) erlassenen Verordnung. Sie machen von Anwälten und Verfassungsrechtlern kritisch angemerkte Gründe geltend: Grundrechte würden ungerechtfertigt verletzt, die Ausgangssperre sei nicht gesetzlich gedeckt, die Ausnahmen unklar.
"Eingriff nicht gerechtfertigt"
Laut Covid-19-Maßnahmengesetz seien Ausgangssperren nur als Ultima Ratio vorgesehen. Es hätte derzeit aber noch andere Möglichkeiten gegeben, den Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern - etwa den Kundenbetrieb von Gewerbebetrieben einzustellen. Also sei die gesetzliche Ermächtigung überschritten worden. Damit sei der Eingriff in die Grundrechte auf persönliche Freiheit bzw. Freizügigkeit nicht gerechtfertigt, wird in dem Antrag argumentiert.
Außerdem habe der Verordnungsgeber laut Gesetz zwar das Verlassen privater Wohnbereiche einschränken, nicht aber das Verlassen des bzw. Verweilen außerhalb des "eigenen" Wohnbereichs verbieten dürfe. Damit würde die laut Gesetz mögliche "Ausgangsregelung" zu einem "echten 'Ausgangsverbot' im Sinne eines Hausarrests" verschärft, bringen die Studentinnen vor.
Anlassfall Elternbesuch
Als nicht ausreichend definiert erachten sie die Ausnahmen, für die man zwischen 20 und 6 Uhr doch raus darf. Es sei unklar, welchen unterstützungsbedürftigen Personen man nachts zur Hilfe kommen darf - und ebenso, was genau "familiäre Rechte und Pflichten" oder "Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" wären. Die Verordnung verstoße also gegen das Legalitäts- und das Klarheitsgebot.
Eine der - von der Kanzlei Galffy und Vecsey vertretenen - Antragstellerinnen ist eine Ungarin, die in Wien studiert. Ihr sei es nicht erlaubt, ihre in Ungarn lebenden Eltern über das Wochenende zu besuchen - weil die Verordnung die Übernachtung dort verbiete. Die andere Studentin hat einen Partner, mit dem sie nicht zusammenlebt. Den dürfe sie jetzt nach 20 Uhr nicht mehr sehen - wird u.a. als Begründung dafür vorgebracht, dass die beiden jungen Frauen persönlich betroffen und ihr Individualantrag somit zulässig ist.
Das Gesundheitsministerium hat in Erläuterungen zu seiner Verordnung allerdings klargestellt, dass sowohl der Besuch von engen Familienmitgliedern (auch der Eltern erwachsener Kinder) als auch von getrennt lebenden Lebenspartnern - inklusive Übernachtung dort - unter die Ausnahme der "Grundbedürfnisse" fällt. Das gehe aus dem der Verordnung zugrunde liegenden Covid-Maßnahmengesetz hervor.