Weiter Streit um Zuverdienstgrenze für Ukraine-Flüchtlinge
Der Streit um die Anhebung der Zuverdienstgrenze für aus der Ukraine Vertriebene geht weiter. Das Innenministerium fühlt sich durch ein Gutachten bestätigt, dass man hier großzügigere Regelungen für diese Personengruppe einziehen kann, als sie für andere Flüchtlinge in der Grundversorgung gelten. Verfassungsrechtler Heinz Mayer hatte das davor angezweifelt. Auch die Grünen hätten gerne eine großzügigere Regelung.
Hintergrund der jetzt seit Wochen schwelenden Diskussion ist, dass die Regierung und acht Bundesländer die Zuverdienst-Möglichkeit für die Vertriebenen aus der Ukraine von 110 Euro plus maximal 80 Euro pro Familienmitglied auf die Geringfügigkeitsgrenze von 485 Euro anheben wollen. Kärnten lehnt dies u.a. aus rechtlichen Gründen ab, weil das von der SPÖ geführte Bundesland meint, dass die Anhebung dann auch für alle anderen Asylwerber in der Grundversorgung gelten müsste.
Am Dienstag rückte dann wieder der Verfassungsrechtler Heinz Mayer im Ö1-"Mittagsjournal" aus, um seine Meinung kundzutun, wonach Ukrainer und Afghanen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gebe: "Der Krieg alleine ist es sicher nicht, sondern es ist die Frage der Bedürftigkeit hier im Inland."
Gutachten
Dem hält das Innenministerium nun ein der APA vorliegendes Gutachten entgegen, das von Andreas Wimmer vom Institut für Verwaltungsrecht an der Linzer Uni und Katharina Pabel, Europarechtlerin an der Wirtschaftsuniversität verfasst wurde. Sie kommen zum Ergebnis, dass zwischen den aus der Ukraine Vertriebenen und sonstigen Zielgruppen der Grundversorgung "wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestehen, die eine unterschiedliche rechtliche Regelung der Versorgungsleistungen sachlich rechtfertigen können". Eine differenzierte Festlegung von Einkommensgrenzen und Einkommensfreibeträgen erscheine "sachlich gerechtfertigt".
Argumentiert wird damit, dass sich die Situation für die Vertriebenen schon daher von den anderen Gruppen unterscheide, als sie bereits zum Zeitpunkt des Betretens des Bundesgebiets ex lege ein befristetes Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt erwerben. Weiters habe das befristete Aufenthaltsrecht für Vertriebene einen ausgeprägten "Provisorialcharakter", wird als weiteres Argument angeführt.
Unterschiede "im ausreichenden Maße"
Schon der im Kanzleramt beheimatete Verfassungsdienst hatte sich tendenziell der rechtlichen Position des Innenministerium angeschlossen. In dessen Stellungnahme hieß es, dass zwischen den Gruppen Unterschiede "im ausreichenden Maße" vorliegen müssten, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Ob derartige Unterschiede im Hinblick auf die in Aussicht genommene Differenzierung vorlägen, sei vorrangig vom zuständigen Fachressort zu beurteilen: "Das Bundesministerium für Inneres führt taugliche Argumente für die vorgeschlagene Abgrenzung ins Treffen."
Würde es nach dem Koalitionspartner der ÖVP gehen, könnte man freilich durchaus großzügiger vorgehen. Grünen-Mandatar Georg Bürstmayr meinte am Dienstag in Ö1: "Es wäre an sich gescheit, das für alle gelten zu lassen, weil das den bürokratischen Aufwand extrem reduziert, weil das Spannungen innerhalb der Gruppe der Geflüchteten reduziert." Wenn man hier aber auf eine politische Einigung warte, sei man im Herbst noch nicht fertig - "und das können wir uns nicht leisten". Ob die anderen Bundesländer die geplante Regelung ohne Kärnten umsetzen könnten, ist auch nicht unstrittig. Noch versucht man jedenfalls eine gemeinsame Vorgangsweise zu finden.