BVT-Affäre: Auch dritte Suspendierung aufgehoben
Christian H., Chef der IT-Abteilung im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), tritt am morgigen Dienstag seinen Dienst wieder an. Das bestätigt er im Gespräch mit dem KURIER. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich auch seine Suspendierung aufgehoben. Damit hat das Innenministerium um Herbert Kickl (FPÖ) die dritte rechtliche Schlappe in der Causa BVT erlitten. Zuvor war schon die Suspendierung von BVT-Chef Peter Gridling und die des BVT-Chefinspektors Franz S. aufgehoben worden. H. wird in diesem Fall vom Anwalt Wolfgang Kleinhappel vertreten, im Ermittlungsverfahren vertritt ihn Ex-Staatsanwalt Volkert Sackmann.
"Es genügt nicht, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei", heißt es im Gerichtsbeschluss vom 8. Juni 2018. "Ist Gegenstand des Verdachtes etwa ein Amtsmissbrauch, der Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz voraussetzt, hat der VwGH auch diesbezüglich Ausführungen in der Begründung der Suspendierung verlangt."
Die Begründung im Detail
"Im vorliegenden Fall hat das Innenministerium das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 BDG 1979 damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Betroffenen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt und sich dabei ausschließlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft gestützt", heißt es weiter.
"Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind den vorliegenden Unterlagen jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, um daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme ableiten zu können, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tathandlung auch tatsächlich begangen. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten gleichlautenden Aussagen von zwei (anonymisierten) Zeugen, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat bewerkstelligt hätte werden können, dessen Leiter der Beschwerdeführer sei, sind mangels Kenntnis konkreter Umstände, die diese Annahme stützen könnten, lediglich als Mutmaßung zu werten, deren Stichhaltigkeit im Zuge weiterer Erhebungen noch zu prüfen sein wird."
Nachsatz: "Das Gleiche trifft auch auf die bisher nicht näher begründete Behauptung der (anonymisierten) Zeugen zu, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer an der Herstellung der Kopien beteiligt gewesen sein muss. Und schließlich ist bis dato weder bekannt, ob sich die Zeugenaussage, dass der Beschwerdeführer für die Herstellung der Kopien jedenfalls eine Anweisung zumindest eines Abteilungsleiters verlangt hätte, welche von der Abteilungsleitung jedoch nicht erteilt worden sei, auf eigene Wahrnehmungen des Zeugen stützt, noch, ob im Zuge der Durchsuchung und Sicherstellung allenfalls tatsächlich ein entsprechender E-Mail-Verkehr gefunden wurde."
Und weiter heißt es: "Ein von Tatsachen abgeleiteter und damit entsprechend begründeter Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, liegt damit im gegenständlichen Suspendierungsverfahren noch nicht vor. Im Ergebnis gründet das Innenministerium damit ihren Tatverdacht nicht auf nachvollziehbare Schlussfolgerung aus Tatsachen, sondern ausschließlich auf den Umstand, dass gegen den Betroffenen strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, was im Sinne der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur aber eben keine ausreichende Begründung darstellt."