Gericht in OÖ erlaubt Urnenbestattung in der Donau
Von Josef Kleinrath
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Der letzte Wille ist heilig. Auch, wenn es um die Art der Bestattung geht. In Oberösterreich ist ein letzter Wille zuletzt zwei Familien ursprünglich verwehrt geblieben. Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht nun beide Bestattungswünsche für zulässig erklärt.
In einem Fall wollte eine Familie ihren Verstorbenen in einem genau bezeichneten Abschnitt der Donau im Bereich der Stadtgemeinde Linz mit einer Urnenbestattung für immer verabschieden.
Dieses Ansinnen wurde vom Magistrat der Stadt Linz ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem pauschalen Verweis auf eine gegenteilige Rechtsansicht in einem Erlass des Amtes der oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, grundsätzlich abgewiesen.
Dagegen waren die Angehörigen mit einer Beschwerde vorgegangen. Und dieser wurde vom Landesverwaltungsgericht stattgegeben. Zur beabsichtigten Beisetzung der Urne in der Donau halten die Richter fest, dass aufgrund des vorliegend gewählten konkreten Ortes und des beabsichtigten Systems der Wasserbestattung „eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne in der Donau zu erwarten“ ist.
Die Wahl einer vom Gesetz zulässigen biologisch abbaubaren Urne, die sich in einer bedächtigen Zeremonie nach Absinken auf den Grund des Flusses im Wasser langsam auflöst, widerspreche den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
Gericht sieht keine Nachteile
Diesbezügliche Nachteile, etwa im Vergleich zu einer Beisetzung in der Erde, hat das Landesverwaltungsgericht nicht feststellen können. Auch dass der konkrete Beisetzungsort einer Urne ein Ort sein müsse, der primär für Beisetzungs- und Andachtszwecke bestimmt ist, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Der vom Magistrat Linz angeführte Erlass, auf den die ablehnende Entscheidung gestützt wurde, ist entgegen der Ansicht der Behörde nicht rechtsverbindlich.
Auch Gartenbestattung erlaubt
Gleiches gilt für einen zweiten Fall. Hier wollten Angehörige die Urne im eigenen Garten bestatten. Den von der Bürgermeisterin von Schwanenstadt vorgebrachten Argumenten gegen die Bestattung der Urne im Garten folgte das Landesverwaltungsgericht nicht: „Das Gesetz enthält keine bestimmten Anforderungen an die Lage oder Größe des Beisetzungsortes.“
Ausschlaggebend seien Lage und Ausgestaltung des Beisetzungsortes, der im vorliegenden Fall in Form eines bepflanzten und abgegrenzten Gartenteils erfolgt. Durch das geplante Grabmal werde im Hinblick auf das Aussehen und die örtliche Situierung eine pietät- und würdevolle Beisetzung gewährleistet.