Nachbarin störte Küchengeruch: Höchstgericht gab Heurigem recht
Von Kevin Kada
Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) wird einen Heurigenbetrieb im Weinviertel besonders freuen. Denn gegen ihn zog eine Anrainerin vor Gericht, weil sie sich vom Fleischgeruch aus der Küche des Heurigen gestört fühlte.
Das allerdings erst, seitdem der Betrieb die Küche in einen neu errichteten Gebäudeteil verlegt hat. Seit damals soll die Küchenabluft, die durch einen Dunstabzug ins Freie geleitet wird, die Nachbarin stören.
Bei den Vorinstanzen blitzte die Klägerin mit ihrer Klage auf Unterlassung der „Geruchsemissionen“ aus dem Weinviertel ab. Das veranlasste sie, bis zum Obersten Gerichtshof zu gehen. Doch auch dort gab es für die Klägerin keinen Grund zur Freude. Denn auch der OGH lehnte die Klage ab.
Weinbaugebiet
Die Begründung liegt in der Örtlichkeit. Sowohl die Anrainerin als auch der Heurigenbetrieb befinden sich in einem Weinbaugebiet mit Weingärten und auch einigen Heurigenlokalen. Für den OGH ist das eine Gegend mit den eben dafür typischen Heurigenbetrieben, von denen vergleichbare Küchengerüche ausgehen.
Außerdem trete die Geruchsbelästigung auf dem Grundstück der Klägerin im Schnitt nur weniger als eine Stunde pro Tag auf und es handle sich dabei um typischen Küchendunst, „als hätte die Klägerin selbst gekocht“, so der OGH.
Aus diesem Grund sei eine das gewöhnliche Maß überschreitende oder eine nicht ortsübliche Nutzung nicht vorhanden. Um welchen Heurigenbetrieb es sich dabei genau handelt, ist unklar. Auch die Klägerin blieb bisher anonym.
Rauchen ist störend
Um als störend empfundene „Emissionen“ aus der Nachbarschaft hat sich das Höchstgericht in der Vergangenheit schon öfter gekümmert, da ging es beispielsweise ums Klavierspielen. Einer der bekanntesten Fälle betrifft ein Wohnhaus in Wien.
Im Jahr 2015 klagte ein Mieter seinen Nachbarn, weil der auf seinem Balkon unterhalb in der Nacht regelmäßig Zigarren rauchte. Der OGH sprach in der Causa ein Machtwort zugunsten des Klägers.
Es wurde zwar kein generelles Rauchverbot ausgeprochen, doch in den Sommermonaten muss der Raucher während der „üblichen Essens- und Ruhezeiten“ sowie in der Nach auf seine Zigarre verzichten.