VW-Abgasskandal: Flut an Gerichtsverfahren aus Österreich
Die Autobauer VW und Mercedes-Benz verzeichnen einen Umsatzeinbruch von über 40 Prozent im ersten Quartal.
Vor über zehn Jahren wurde bekannt, dass Volkswagen bei der Abgasmessung ihrer Autos EU-Regeln umgangen oder gebrochen hat. Die juristische Aufarbeitung läuft noch, auch weil VW die Urteilsfindung des EU-Höchstgerichts (EuGH) verzögert. Klagende Autobesitzer wurden meist vor EuGH-Urteilen ohne Schuldeingeständnis abgefunden. Nun hat VW die Taktik geändert und anerkennt für einzelne Autos ein Fehlverhalten - ohne den geforderten Schadenersatz zu zahlen, sagt Anwalt Michael Poduschka.
Volkswagen selber verweist darauf, man sei "an einer sachgerechten und effizienten Erledigung laufender Verfahren interessiert. Vor diesem Hintergrund hat sich Volkswagen entschieden, einzelne Verfahren zu beenden und damit den Europäischen Gerichtshof zu entlasten".
Der EuGH bestätigte bereits in der Vergangenheit das Fehlverhalten von VW
2015 war bekannt geworden, dass Motoren der VW-Gruppe - und von anderen Autofirmen - im realen Fahrbetrieb regelmäßig die Abgasreinigung ausschalten und daher bei weitem nicht die versprochenen niedrigen Abgaswerte erreichen. VW hatte auch eine Software eingebaut, die bei Tests am Prüfstand zu besonders niedrigen Abgaswerten führte. Vom Abgasskandal betroffen sind bei Volkswagen verschiedene Motoren, im Mittelpunkt der aktuellen juristischen Auseinandersetzung steht der Motor EA288, der ab 2013 in Fahrzeuge einiger Marken der VW-Gruppe eingebaut wurde, so Poduschka. Zu einem älteren Motor, dem EA189, gibt es bereits EuGH-Urteile, die das Fehlverhalten von VW festhalten.
Poduschkas Kanzlei vertritt hunderte VW-Besitzer, die sich wegen der zu hohen Abgaswerte getäuscht fühlen und Schadenersatz fordern. Die Verfahren vor österreichischen Gerichten werfen zahlreiche europarechtliche Fragen auf. Die heimischen Gerichte nutzen nun intensiv die Möglichkeit, dem EuGH Fragen zu "Vorabentscheidungen" vorzulegen, also um eine Auslegung von EU-Recht vor der heimischen Urteilsfindung zu ersuchen. In den ersten Monaten 2026 gab es 220 Vorabentscheidungsansuchen heimischer Gerichte alleine zu Abgasfragen, meist, aber nicht ausschließlich, zu VW-Motoren. Normalerweise kommen aus Österreich etwa 40 solche Ansuchen an den EuGH pro Jahr zu allen Themen. "Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, würde Österreich im Jahr 2026 mehr Vorabentscheidungsverfahren initiieren als der gesamte übrige EU-Raum zusammen", so Poduschka.
VW gesteht die Schuld, möchte aber trotzdem nicht bezahlen
Bisher war nach Erfahrung Poduschkas die Taktik von VW, den Klägern kurz vor einem Urteil am EuGH den geforderten Schadenersatz zu zahlen und das Verfahren damit zu stoppen. Damit wurde auch eine für ganz Europa und alle nationalen Gerichte bindende Auslegung von EU-Recht verhindert. Seit kurzem sei VW aber dazu übergegangen, die Forderungen jener Kläger, deren Verfahren vor dem EuGH gelandet sind, "dem Grunde nach" anzuerkennen, den dabei geforderten Schadenersatz aber zu bestreiten. Laut Poduschka bedeutet dies, dass VW "ganz offiziell anerkennt, dass sie etwas Illegales getan haben, aber kein Geld dafür zahlt".
VW betont hingegen, diese rein "prozessualen" Erklärungen erfolgten "unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation und stellen keine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls dar". Sie würden nur dazu dienen, die Verfahren effizient zu führen. VW halte den bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht. Insbesondere betont VW, dass aus ihrer Sicht die betroffenen Fahrzeuge "sämtlichen rechtlichen Vorgaben" entsprechen. Dies werde durch die zuständige Typgenehmigungsbehörde (KBA) unverändert bestätigt.
VW fordert die Gerichte auf, ihre Ansuchen beim EuGH zurückzuziehen
Laut Poduschka fordert die Volkswagen-Gruppe zugleich die Gerichte auf, ihre Ansuchen um Vorabentscheidungen beim EuGH zurückzuziehen, mit dem Argument, dass die Verfahren erledigt seien, nachdem die Vorwürfe "dem Grunde nach" anerkannt wurden. Aus Poduschkas Sicht sind die Verfahren durch das Schuldeingeständnis ohne Zahlung des geforderten Schadenersatzes allerdings nicht "erledigt" und müssten vor dem EuGH in Luxemburg weiter behandelt werden.
Wie die heimischen Gerichte auf dieses Ansinnen von VW reagieren werden, ist noch offen. Poduschka erwartet aber unterschiedliche Reaktionen je nach Gericht. VW hoffe offenbar, so der Anwalt, sich Kosten zu ersparen, wenn Gerichte den Klägern nicht den Maximalbetrag von 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zugestehen, sondern nur einen Teil. Letztlich seien in Österreich noch hunderte Verfahren gegen VW anhängig, "da geht es schon um Geld für VW".
Die weitere Zuständigkeit des EuGH ist strittig
Rechtlich offen ist, ob die Schuldanerkennung ohne Zahlung des Schadenersatzes reicht, um ein Verfahren zu "erledigen", sodass keine Vorabentscheidung des EuGH mehr gefragt ist. Hintergrund dazu ist, dass der EuGH ausschließlich zu konkreten, offenen Verfahren Rechtsmeinungen abgibt, nicht aber im Sinne eines "Rechtsgutachtens" zu grundsätzlichen Rechtsfragen.
Sollten also die konkreten österreichischen Verfahren durch die Anerkennung der Verantwortung von VW erledigt sein, gäbe es keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung des EuGH mehr. Poduschka bestreitet dies, aus seiner Sicht bleiben grundlegende europarechtliche Fragen offen, solange die Schadenhöhe nicht auch anerkannt wird. Auf deren Klärung hoffe er weiter. Er wirft VW "Machtmissbrauch" vor, weil der Autokonzern alles versuche, um Entscheidungen des Höchstgerichts der EU zum Motor EA288 zu verhindern.
Auf Basis von deutschen Verfahren gebe es nur "einige wenige, aber durchaus wichtige" Urteile zum Abgasskandal gegen VW oder andere Firmen. Das liege auch daran, dass das deutsche Höchstgericht ungern Fragen an den EuGH weitergibt, sondern diese lieber selber entscheidet, sagt Poduschka.
In Österreich legt hingegen der Oberste Gerichtshof (OGH) dem EuGH zahlreiche Fragen vor. Und auch für Gerichte der ersten oder zweiten Instanz ist es angenehm, wenn entweder der EuGH rechtliche strittige Punkte klärt oder VW die Verfahren vergleicht und damit abkürzt. Das spare dem Gericht viel Aufwand - und letztlich sei das auch für die Steuerzahler vorteilhaft, sagt Poduschka.
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