René Benko will im Gefängnis als Tischler arbeiten
Der Signa-Gründer und frühere Investor René Benko befindet sich seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft - und die Haft könnte noch länger dauern. Zumindest bis 16. April 2026 werde sie fortgesetzt, teilte jüngst das des OLG Wien mit.
Daher hat sich Benko dazu entschlossen, in der Haft als Tischler zu arbeiten beziehungsweise sich als Tischler ausbilden zu lassen, wie das Wirtschaftsmagazin trend am Donnerstag berichtet.
Benko, dessen U-Haft zuletzt bis April verlängert wurde, hat demnach um eine Arbeitsbewilligung als Tischler angesucht. Die Justizanstalt Innsbruck und die Staatsanwaltschaft haben dem Antrag stattgegeben. Das bestätigte auch Norbert Wess Anwalt des früheren Immobilien-Tycoons. "Ob damit - derart hochgegriffen - eine 'Ausbildung zum Tischler' verbunden ist, vermag ich nicht zu beurteilen", sagte Wess zur APA.
Bisher sei sein Mandant mit der Bearbeitung des Strafaktes beschäftigt gewesen. Seit längerem sind nun aber dem strafrechtlichen Ermittlungsakt - so zumindest die Wahrnehmung für Herrn Benko - keine neuen Ermittlungsstränge und/oder substanziellen inhaltlichen Weiterungen zu entnehmen", merkte Wess weiters an. Daher könne Benko zumindest derzeit einer Beschäftigung nachgehen, so der Anwalt des früheren Investors.
Für Benko wäre es quasi der erste Bildungsweg, er verließ bereits mit 17 die Handelsakademie ohne Abschluss, eine Berufsausbildung hatte der tief gefallene Self-Made-Milliardär nie genossen.
Nicht rechtskräftig
Im Oktober 2025 wurde Benko in Innsbruck im ersten Strafverfahren wegen betrügerischer Krida nicht rechtskräftig zu zwei Jahren Haft verurteilt. In einem zweiten Verfahren im Dezember desselben Jahres fasste Benko ebenfalls wegen betrügerischer Krida 15 Monate bedingte Haft aus. Nach Einsprüchen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) und Verteidigung ist auch dieses Urteil nicht rechtskräftig. Benko wies bisher stets jegliche Vorwürfe zurück.
- Die Untersuchungshaft wird jeweils nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden.
- Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden.
- Die Haftfrist beträgt 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft und zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Kommentare