Klausel in Wiener-Städtische-Bestattungskostenvorsorge rechtswidrig

Woman offering to sign papers
Versicherungsnehmer müssen begünstigtes Bestattungsunternehmen nachträglich ändern können.

In einem Bestattungskostenvorsorge-Produkt der Wiener Städtischen Versicherung ist eine Klausel gesetzeswidrig. Die Versicherungskunden müssen laut einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien das begünstigte Bestattungsunternehmen nachträglich ändern können, wie der VKI am Mittwoch mitteilte. Das entsprechende Formular wird laut Wiener Städtischer nicht mehr verwendet.

Klage

Die Konsumentenschützer hatten - im Auftrag des Sozialministeriums – die Wiener Städtische wegen einer Bestimmung in einem Beiblatt zu einem Bestattungskostenprodukt geklagt. Diese Klausel sah vor, dass das vom Versicherungsnehmer bestimmte Bestattungsunternehmen im Ablebensfall mit der Durchführung der Bestattung beauftragt und unwiderruflich bis zur Höhe der Bestattungskosten begünstigt wird.

Eine Änderung dieses Bezugsrechtes konnte der Versicherungsnehmer nicht mehr ohne Zustimmung des Versicherers vornehmen. Dies habe das OLG Wien als gröbliche Benachteiligung und somit als unzulässig angesehen, das Urteil ist rechtskräftig, so der VKI.

Diese Bezugsrechtsvereinbarung habe ursprünglich dazu gedient, den Wunsch der Kunden nach einer angemessenen Bestattung mit der höchstmöglichen Rechtssicherheit umzusetzen, hieß es aus der Wiener Städtischen zur APA. Damit sollte sichergestellt werden, dass ihr letzter Wille bezüglich ihres Begräbnisses tatsächlich so umgesetzt wird, wie sie es sich gewünscht hatten und nicht im Falle einer Geschäftsunfähigkeit die Erben diesen Willen widerrufen können. "Dabei handelt es sich um ein altes Formular, das nicht mehr in Verwendung ist."

Zweifel

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) betonte in seiner heutigen Pressemitteilung, das Versicherungsvertragsgesetz sehe vor, dass der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel widerrufen kann. Es habe hier keine sachliche Rechtfertigung für das Abweichen vom Gesetz gegeben. Das Argument der Wiener Städtischen, das unwiderrufliche Bezugsrecht des Bestattungsunternehmens sichere das Bedürfnis vieler Versicherungsnehmer, bereits zu Lebzeiten das ihnen passend scheinende Begräbnis zu wählen und keine Änderung durch ihre Erben befürchten zu müssen, habe das OLG Wien nicht überzeugt.

Denn der Versicherungsnehmer könne ein passendes Begräbnis im Vorfeld durch einen Vertrag mit einem Bestattungsinstitut oder einer letztwilligen Verfügung bestimmen. Zudem habe die beanstandete Bestimmung nur ein bezugsberechtigtes Unternehmen festgelegt, aber nichts darüber ausgesagt, wie eine Bestattung auszuführen sei.

 

Kommentare