551,10 Euro im Monat: Wo die Geringfügigkeitsgrenze das Zünglein an der Waage ist

551,10 Euro im Monat: Wo die Geringfügigkeitsgrenze das Zünglein an der Waage ist
Die Geringfügigkeitsgrenze steht aktuell unter strenger Begutachtung. Warum das in mehr Bereichen relevant ist, als gedacht.

Wer arbeitslos ist, soll nicht mehr dazuverdienen dürfen. Bis auf wenige Ausnahmefälle. Das kündigte die Bundesregierung Anfang April an. Und verlautbarte weiters, die Geringfügigkeitsgrenze im nächsten Jahr „einzufrieren“ – wobei hier politisch noch nicht das letzte Wort gesprochen sein soll. Der Plan scheint jedoch zu sein, die Geringfügigkeitsgrenze auch im nächsten Jahr bei 551,10 Euro im Monat zu belassen. Was sich daraus schließen lässt?

Die Bundesregierung hat ein Auge auf die geringfügige Beschäftigung geworfen, will diese laut Regierungsprogramm „weiterentwickeln“ und eine „KV-Pflicht“ einführen. Da geringfügige Arbeit aber genauso einem Kollektivvertrag unterliegen kann, könnte mit diesem Kürzel auch das Wort Krankenversicherung gemeint sein. Es geht also längst nicht mehr nur um den Zuverdienst von Arbeitslosen. Schließlich gilt die Grenze zwischen geringfügiger und vollversicherter Arbeit in mehreren Bereichen als das Zünglein an der Waage.

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