Zwist um Nachbars Hecke, die sich nicht an Grundgrenzen hält

Zwist um Nachbars Hecke, die sich nicht an Grundgrenzen hält
Wachsen Äste und Wurzeln von Nachbargrund herüber, kann man sie abschneiden. Wie man sich wehren kann, wenn das nichts nützt.

Eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage gegen das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln hat aufgrund des Selbsthilfe-Rechts meist keinen Erfolg.

Der Fall:

Der Nachbar von den Besitzern eines Gartengrundstücks hatte eine Hecke aus Wildsträuchern direkt an die Grenze gepflanzt, darunter auch einen Schlehdorn. Diese ist mittlerweile 3 bis 4 Meter hoch. Speziell der Schlehdorn bereitet Probleme: Zum einen, weil er auf das Gartengrundstück überhängt, zum anderen, weil er Wurzelausläufer bildet, die sich auf dem Grundstück ausbreiten. Selbsthilfemaßnahmen wie Abhacken oder Ausgraben sind nicht zielführend, weil sie immer wieder nachwachsen.

Schlehdorn-Hecke

Zwist um Nachbars Hecke, die sich nicht an Grundgrenzen hält

Daher reichten die Besitzer des Gartengrundstücks Klage ein. Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, dass die Gemeinde den Schlehdornbewuchs durch baumpflegerische Maßnahmen unterlässt, den bestehenden Bewuchs einschließlich der Jungtriebe auf ihrem Grundstück entfernt und anschließend die Rasenfläche rekultiviert.

So urteilte das Gericht

Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab: Eine Hecke mit Schlehdorn sei ortsüblich. Das Berufungsgericht gab der Klage statt: Es liege eine unzulässige „unmittelbare Zuleitung“ vor, die zu unterlassen und zu beseitigen sei. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten statt: Die Kläger müssten den Überhang vom Nachbargrundstück entweder hinnehmen oder selbst entfernen. Das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln über die Grundgrenze könne nicht untersagt werden.

Gefährlicher Zustand?

Seit dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 qualifiziert der OGH allerdings „hereinragende“ Pflanzen ausnahmsweise als unmittelbare Zuleitung, die einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung begründet. Die Voraussetzungen: Dass es entweder durch Pflanzenteile zu einem gefährlichen Zustand kommt oder dass die Beeinträchtigung die ortsübliche Benützung (des Grundstücks der Kläger) unzumutbar macht. Der OGH hob das Urteil zur Klärung dieser Fragen auf.

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