So klappt die Wohngemeinschaft

So klappt die  Wohngemeinschaft
Spätestens jetzt muss für viele Studenten eine Unterkunft her. IMMO zeigt, was bei einer WG rechtlich zu beachten ist.

„Wenn sich eine Tür schließt, öffnet sich eine andere“ – so ließe sich das Leben in einer Wohngemeinschaft gut beschreiben. Die Bewohner teilen Haushalt, Kosten und Freizeit miteinander und sind nie allein. Will einer nach einer gewissen Zeit ausziehen, ist der Mieterwechsel im Gegensatz zu anderen Wohnformen recht mühelos. Der Kern bleibt nämlich bestehen. Das WG-Leben hat viele Vorteile, vor allem wenn Abläufe und Umgang miteinander gut funktionieren. Laut der letzten Statistik-Austria-Erhebung gibt es 93.000 Nichtfamilienhaushalte mit mehreren Bewohnern in Österreich.

Vor über zehn Jahren gab es 52.000 Wohngemeinschaften, 2016 schon um 25.000 mehr. Wer sich für eine Wohngemeinschaft entscheidet, teilt sich den Privathaushalt in den meisten Fällen zu dritt. Neben Studenten entscheiden sich entgegen den Erwartungen auch immer mehr Senioren für diese Wohnform. In erster Linie um der Einsamkeit zu trotzen. Vor allem Personen, die neu in einer Stadt sind und keinen Anschluss haben, finden ihn so am schnellsten. Hinzu kommt, dass ein WG-Zimmer kostensparender ist als eine ganze Wohnung. Die Voraussetzung für ein gutes Zusammenleben: Das Einhalten von Gemeinschaftsregeln. In keiner anderen Wohnform ist so viel Organisation vonnöten. Wer darf in der Früh als Erster ins Bad, wer macht den Abwasch? Fragen, die oft zu hitzigen Debatten führen.

Mietvertrag prüfen lassen

Doch bevor es überhaupt dazu kommt, sollten die WG-Bewohner laut Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien, den Mietvertrag von einem Rechtsanwalt oder einer Mieterschutzorganisation prüfen lassen. Ist der Hauptmietzins gerecht? Welche Klauseln sind festgehalten und sind diese zulässig? Was passiert, wenn einer ausziehen will? Solche und ähnliche Fragen seien im Vorhinein abzuklären. Ist außerdem ein Untermiet- oder Weitergabeverbot vereinbart, dann ist laut Rechtsanwalt Thomas Sochor Vorsicht geboten: „Laut Mietrechtsgesetz gilt ein solches Verbot nur, wenn die Wohnung zur Gänze untervermietet wird, der Vermieter einen unverhältnismäßig hohen Mietzins verlangt, die Anzahl der Bewohner die der Wohnräume übersteigt oder wenn der Vermieter die Sorge trägt, ein Bewohner würde den Hausfrieden stören.“

Wer ist Hauptmieter?

Ist der Mietvertrag in Ordnung, gilt es im nächsten Schritt den oder die Hauptmieter zu bestimmen. Sollen alle Mieter als Hauptmieter im Vertrag genannt werden, oder nur einer – und alle Mitbewohner als Untermieter? „Aus Mietersicht ist es besser, Hauptmieter zu sein, denn als Untermieter bin ich immer abhängig vom Ersteren“, erklärt Sochor. Zieht der Hauptmieter aus, endet auch der Untermietvertrag. Der Hauptmieter muss jedoch für Schäden haften oder die Miete bezahlen, auch wenn er sie von den Untermietern nicht erhalten hat. Von Letzteren kann laut Hanel-Torsch hingegen ein höherer Mietzins verlangt werden. Untermieter können zudem nicht dieselben Ansprüche gegenüber dem Vermieter durchsetzen, wie zum Beispiel die Durchführung von Erhaltungsarbeiten oder das Recht, in die Betriebskostenabrechnung einzusehen. Auch ein Kostenersatz für Investitionen kann nur schwierig oder gar nicht geltend gemacht werden. „Sind hingegen alle Hauptmieter, so sind sie gleichberechtigt. Sie schließen den Vertrag gemeinsam ab und kündigen ihn auch gemeinsam“, so Hanel-Torsch. Ihr zufolge haben beide Varianten Vor- und Nachteile.

Wenn einer auszieht...

Zieht ein Hauptmieter aus, braucht er die Zustimmung des Vermieters und der anderen Hauptmieter. Will ein Untermieter gehen, muss er dem Hauptmieter eine schriftliche Kündigung vorlegen. Hanel-Torsch rät „bei Einzug und Auszug Fotos zu machen und Schäden und Mängel zu dokumentieren“, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung nachzuweisen. Der Vermieter könne in diesem Fall nicht mehr so einfach behaupten, es gebe eine überdurchschnittliche Abnützung. Genauso ratsam sei ein bei der Besichtigung mit der Hausverwaltung geführtes Übergabeprotokoll. Die Bewohner sollten den Vertrag auch nicht sofort unterschreiben, um eine mögliche Verzichtserklärung zu vermeiden. Denn diese würde eine rückwirkende Überprüfung des Mietzinses verhindern. Bei unbefristeten Verträgen beträgt die Frist für die Rückforderung zu viel bezahlter Miete drei Jahre. Für befristete Verträge gilt die Dauer der Befristung plus sechs Monate.

So klappt die  Wohngemeinschaft

Was bezahle und bekomme ich?

Kaution. Grundsätzlich ist sie auf eine sechsfache Monatsmiete begrenzt und wird auf ein Sparbuch veranlagt.  Nach ABGB ist dem Mieter eine Bestätigung über die bezahlte Kaution oder eine Kopie des Sparbuches vorzuweisen. Bleibt die Rückgabe der Kaution nach Wohnungsrückstellung länger aus, kann ein  Antrag  bei der Schlichtungsstelle oder beim
zuständigen Bezirksgericht gestellt werden.

Maklergebühren. Bei  einem  maximal auf drei Jahre befristeten Mietvertrag ist eine Provision von einem Monatsmietzins erlaubt. Bei unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre vereinbarten Verträgen zwei Monatsmieten. Wenn der Makler einzelne Wohnräume untervermietet, kann er einen Monatsmietzins verlangen.

Haushaltsversicherung. Laut Uniqua ist sie nicht verpflichtend, aber ratsam, weil sie in der Regel eine Privathaftpflichtversicherung inkludiert, die finanzielle Schäden, die an Dritten passieren, übernimmt. Faustregel: Übernommen werden alle Schäden, die an Dingen passieren und herausfallen würden, würde man die Wohnung auf den Kopf stellen. Die Kosten richten sich nach Größe und Ausstattung .

Miet- und Wohnbeihilfe. Die Beihilfen sind Landessache. In Wien vergibt  die MA 40 Mietbeihilfe für Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften.
Mindeststandards für Alleinstehende. Die MA 50 vergibt Wohnbeihilfe pro Haushalt für Erwerbstätige, AMS-Bezieher und Pensionisten.
Die Einkommensgrenze pro Person:  rund  860 bis 1200 Euro.

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