RECHTSTIPP: Wie kommen wir zu einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft?
Für den Anbau eines Zimmers in unserer Dachgeschoßwohnung benötigen wir einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Ein Eigentümer nimmt daran seit Jahren nicht teil. Wie kann die Zustimmung dieses Eigentümers eingeholt werden?
Rechtsanwältin Daniela Kager:
Zur Willensbildung dient primär die Eigentümerversammlung. Darüber hinaus können Beschlüsse z.B. auf schriftlichem Weg im Rahmen eines Umlaufbeschlusses zustande kommen. Grundsätzlich hat sich die Hausverwaltung um entsprechende Beschlussfassungen zu kümmern und Eigentümerversammlungen einzuberufen bzw. entsprechende Umlaufbeschlüsse vorzubereiten.
Umlaufbeschluss
Einzelne Wohnungseigentümer können ihr Stimmrecht auch durch bevollmächtigte Vertreter ausüben. Ist von vorherein absehbar, dass ein notwendiges Präsensquorum bei der Eigentümerversammlung nicht erreicht wird, ist die Verwendung eines Umlaufbeschlusses anzuraten. Sollte auch in dieser Form kein Beschluss zustande kommen, kann die Zustimmung Einzelner u.a. auf Antrag durch Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. Zu beachten ist natürlich, dass das gerichtliche Verfahren mit Kosten und einem gewissen Verfahrensrisiko verbunden ist.
Kommentare