RECHTSTIPP: Darf ein einzelner Eigentümer die Hausverwaltung kündigen?

RECHTSTIPP: Darf ein einzelner Eigentümer die Hausverwaltung kündigen?
Experten beantworten Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Rechtsanwältin Daniela Kager.

Ich bin Miteigentümer in einem Mehrparteienhaus. Einer der Eigentümer hat nun ohne Rücksprache mit den anderen Miteigentümern einen Antrag bei Gericht eingebracht, um die Hausverwaltung abzusetzen. Darf er das?

Rechtsanwältin Daniela Kager:

Ein Verwaltervertrag kann durch ordentliche Kündigung beendet oder aus wichtigem Grund außerordentlich aufgelöst werden. Üblicherweise erfolgt die Beendigung des Verwaltungsvertrages durch Aufkündigung der Eigentümergemeinschaft. Bei grober Pflichtverletzung der Hausverwaltung kann der Verwaltungsvertrag gemäß § 21 Abs. 3 WEG auch auf Antrag eines Wohnungseigentümers vorzeitig gerichtlich aufgelöst werden. Diese vorzeitige Abberufung bedarf keines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie ist ein Minderheitsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers.

Abberufung des Hausverwalters

Das Antragsrecht kommt dem einzelnen Wohnungseigentumswerber bereits nach erfolgter Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 Abs. 2 WEG zu. Um eine sofortige Abberufung zu rechtfertigen, müssen gewichtige Bedenken gegen die Treue- und Interessenswahrungspflicht, somit ein nachvollziehbarer Vertrauensverlust bestehen. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen hat stets eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Die Abberufung erfolgt durch den Außerstreitrichter. Eine Wiederbestellung des gerichtlich abberufenen Verwalters ist unzulässig.

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