Radweg grenzt an Grund: Kann ich Entschädigung verlangen?

Erste neu markierte Radwege vor dem Westbahnhof
Experten beantworten Ihre Leserfragen, schicken Sie diese an immo@kurier.at, die Antworten lesen Sie dann hier. Diesmal: Georg Röhsner – Rechtsanwalt

Kostenbeteiligung

An meinem Grundstück entlang der Ost- und Südseite wurde von der Gemeinde ein öffentlicher Radweg errichtet. Habe ich das Recht auf Entschädigung bei Verschmutzung meines Grundstücks und möglichen Rasenschäden durch Räumarbeiten im Winter? Kann ich von der Stadt eine Beteiligung an der Errichtung eines Zaun verlangen?

Solange sich der Radweg nicht auf Ihrem Grundstück befindet, haben Sie gegen dessen Errichtung keine rechtlichen Handhabe. Sollte es aber tatsächlich durch den Radweg und dessen Benutzer nachweislich zu substanziellen Verschmutzungen Ihres Grundstücks kommen, die das ortsübliche Ausmaß (etwa durch Nutzer eines Gehsteigs) übersteigen, könnten Sie von der Gemeinde verlangen, durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Einen Rechtsanspruch, bereits vorweg eine Kostenbeteiligung für einen Zaun zu erhalten, sehe ich nicht.

Elektro-Befund

Bei einer Mietwohnung hat der Vermieter die Sicherheit der elektrischen Anlage zu prüfen, zumindest bei Neuvermietung. Wie sieht die Rechtslage im Genossenschaftsbereich aus? Ist auch hier der Vermieter angehalten, die Sicherheit der Anlage, deren Herstellung oft lange zurückliegt, zu prüfen und gegebenenfalls erneuern zu lassen?

Die Rechtslage ist bei Mietverträgen mit gemeinnützigen Genossenschaften (genossenschaftlichen Nutzungsverträgen) nicht anders als bei „normalen“ Mietverträgen. Bei Neuabschluss eines Mietvertrages hat der Vermieter nach den Bestimmungen der Elektrotechnik-Verordnung sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des Elektrotechnik-Gesetzes entspricht. Während des bestehenden Vertragsverhältnisses gibt es keine Verpflichtung des Vermieters auf wiederkehrende proaktive Prüfungen.

Grundeigentum

Wir wohnen in einem Genossenschaftsreihenhaus an einer Nebenstraße. Es gibt keine Gehsteige. Der Abschnitt zwischen Straße und Zaun ist unterschiedlich breit und besteht aus Wiese, Platten und betonierten Bereichen. Ein Teil dieser Fläche wird als Parkplatz genutzt. Unsere Straße samt Regenwasserableitung wird heuer erneuert. Wer ist für die Erneuerung des Abschnitts zwischen Straße und Zaun zuständig? Wer übernimmt die Schneeräumung? Die Genossenschaft hat eine Firma beauftragt, die Parkplätze und Wege räumt, jedoch nicht diesen Teil. Wer haftet bei Stürzen und Verletzungen? Spricht rechtlich etwas dagegen, den Bereich selbst (auf eigene Kosten) zu renovieren? Müssen wir dann im Winter räumen und haften, wenn sich jemand verletzt?

Hier kommt es primär darauf an, ob sich dieser Abschnitt im Grundeigentum der Genossenschaft befindet oder ob es sich bereits um öffentliches Gut handelt. Der jeweilige Grundeigentümer wäre dann für eine Erneuerung und die Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands zuständig. Unabhängig davon, in wessen Eigentum der Streifen steht, besteht gem. §93 StVO die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers der angrenzenden Liegenschaft, bei Nicht-Vorhandensein eines Gehsteigs einen Streifen in Breite von zumindest einem Meter entlang der Straße von Schnee zu säubern bzw. bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Sofern diese Verpflichtung nicht vertraglich von der Genossenschaft auf Sie überbunden wurde, wäre die Genossenschaft als Grundeigentümer dafür zuständig.

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