OGH-Urteil zur Rutschgefahr im Winter

OGH-Urteil zur Rutschgefahr im Winter
Wer haftet, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt, hat der OGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Wo jetzt noch Laub und bunte Blätter liegen, die bei Regen rutschig sein können, wird der erste Frost bald für winterliche Verhältnisse auf Straßen und Gehsteigen sorgen. Hausbesitzer und Wohnungseigentümer haben dann wieder die Aufgabe, sich um die Betreuung von Wegen und an die Liegenschaft angrenzenden Gehsteige zu kümmern.

Der Fall: Die Mieterin einer Genossenschaftswohnung stürzte wegen Glatteis beim nicht gestreuten Hinterausgang der Liegenschaft und verletzte sich. Sie klagte daraufhin das von der Genossenschaft beauftragte Winterdienstunternehmen auf Schadenersatz.

Das Erstgericht gab der Klage der Mieterin statt. Die mit dem Winterdienst beauftragte Firma berief aber dagegen und bekam in zweiter Instanz recht. Die Klägerin habe einen deckungsgleichen Anspruch gegen die Genossenschaft, weshalb ihr kein eigener Anspruch gegen den Beklagten zustehe.

OGH-Urteil zur Rutschgefahr im Winter

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte deshalb klar, dass es die Genossenschaft ist, die in diesem Fall die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht trifft. Diese habe das beklagte Winterdienstunternehmen beauftragt und mit der Schneeräumung, der Bestreuung und der Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege und der Stufen der Liegenschaft befasst. Diese Firma setzte einen Mitarbeiter ein, der nur vor der Liegenschaft, nicht aber im Bereich der Hinterausgänge und Wege streute, sodass sich dort eine Eisfläche bildete. Die Klägerin kam darauf zu Sturz und verletzte sich.

Die Genossenschaft treffe gegenüber der Mieterin vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, stellte der OGH klar. Auch eine Haftung des beauftragten Firma scheide aus, weil sie mangels vertraglicher Beziehung zur Klägerin für seinen Gehilfen nur einzustehen hat, „wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hat“. Davon war laut Einschätzung des OGH nicht auszugehen.

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