Kann ich verhindern, dass der Nachbar eine Klimaanlage einbaut?

Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle beantwortet Leseranfragen am IMMO-Wohntelefon.

Ich bin Wohnungsbesitzer in einem Haus, wo es auch Büros und Arztpraxen gibt. Der Mieter einer Praxis baut eine Klimaanlage ein und hat ohne Zustimmung der anderen Eigentümer die Fassade n durchbohrt, um Öffnungen für Leitungen herzustellen. Das Gerät soll in der Nähe zu meiner Terrasse montiert werden. Der Eigentümer will für seinen Mieter nachträglich die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen. Kann ich gerichtlich zur Zustimmung gezwungen werden?

Da bei der Installation einer Klimaanlage allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden, muss die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eingeholt werden. Es besteht die gesetzliche Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzen zu lassen. Laut WEG muss die beabsichtigte Änderung entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Der Oberste Gerichtshof hat das wichtige Interesse am Einbau eines Klimageräts dann bejaht, wenn die Raumtemperatur im Sommer über 30 Grad erreicht. Da es sich um eine Arztpraxis handelt, könnten Verkehrsüblichkeit und das wichtige Interesse gut argumentierbar sein.

Ich habe ein Einfamilienhaus in Kärnten geerbt, das ich kaum nutze. Mir werden jährlich 1000 Euro Zweitwohnsitzabgabe verrechnet, obwohl ich das Haus nicht vermiete. Muss ich die Gebühr tragen?

Die Gemeinden des Landes Kärnten sind ermächtigt, eine Abgabe für Zweitwohnsitze zu erheben. Nach dem Wortlaut des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes ist ein Zweitwohnsitz begründet, wenn jemand eine Wohnung oder ein Haus besitzt und man davon ausgehen kann, dass diese Person die Wohnung behält und auch nützt. Dabei kommt es darauf an, dass das Objekt für Wohnzwecke geeignet ist und vom Inhaber verwendet werden könnte. Dass das Haus nur für wenige Tage im Jahr genutzt wird, befreit nicht von der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe.

Wir haben eine Freigänger-Katze, die sich nicht an Grundstücksgrenzen hält. Der Nachbarn beklagt, dass die Katze im Freien ist, wenn wir nicht zu Hause sind. Hat er einen rechtlichen Anspruch darauf, dass wir die Katze im Haus halten?

Im Nachbarrecht ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob Einwirkungen ( Immission) das ortsübliche Maß überschreiten und der Nachbar dadurch in der Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Nur dann kann der Nachbar mit Unterlassungsklage dagegen vorgehen. Ausschlaggebend sind stets die örtlichen Verhältnisse. Gerade im ländlichen Bereich wird es üblich sein, dass Katzen nicht ausschließlich im Haus gehalten werden, sondern sich auch im Freien aufhalten. Somit kann jedenfalls im ländlichen Bereich von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden. Nur Schäden, die die Substanz des Gebäudes betreffen, könnten vom Nachbarn bekämpft werden. Davon wird im vorliegenden Fall aber vermutlich nicht auszugehen sein.

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