Darf ich den Verwaltungsbetrag bei Pflichtverletzung kürzen?

Zwei Männer beugen sich über Baupläne auf einem Tisch.
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Barbara Walzl-Sirk – Mieterschutzverband

Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Das Haus wurde saniert. Allerdings wurden meine Fenster nicht getauscht. Laut Hausverwaltung hätte ich verhindert, dass die Baufirma meine Wohnung betritt. Die Sanierung ist abgeschlossen, den Fenstertausch müsse ich bezahlen. Das Betretungsverbot ist nachweislich falsch. Inzwischen ist auch klar, warum kein Kontakt entstand: Die Baufirma verwendete eine falsche Mailadresse. Außerdem wurden Scherengitter ohne mein Wissen abmontiert. Darf ich den Verwaltungsbetrag kürzen, da die Firma auf kein eMail antwortet?

Laut Wohnungseigentumsgesetz kann die Eigentümergemeinschaft eine Herabsetzung des mit dem Verwalter begehrten Entgeltes verlangen, wenn er seine Pflichten grob verletzt hat. Dabei ist die damit einhergehende Minderung des Nutzens aus seiner Verwaltertätigkeit zu berücksichtigen.

Der Anspruch kann nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Ihnen als einzelner Wohnungseigentümer steht dieses Recht leider nicht zu.

Ich habe eine Eigentumswohnung mit einer Loggia gekauft. Nun habe ich gesehen, dass die Loggia bei der Betriebskostenabrechnung voll gerechnet wird. Ist das korrekt?

Zunächst muss geklärt werden, ob die Abrechnung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, also nach den Nutzwerten, erfolgt oder ob eine nutzflächenrelevante Verrechnung mit allen Wohnungseigentümern vereinbart wurde.

Oft reicht schon ein Blick ins Grundbuch, da eine vom Gesetz abweichende Verrechnungsmodalität dort eingetragen ist. Bei der Ermittlung der für die Wohnung relevanten Nutzwerte wird die Loggia im Parifizierungsgutachten mitbewertet.

Somit ist die Loggia in Ihrem Nutzwert mitenthalten. Wird nach der Nutzfläche abgerechnet, dann ist die Nutzfläche der Loggia beim Aufteilungsschlüssel mit zu berücksichtigen.

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