Wer entscheidet über Änderungen an der gemeinsamen Wegbeleuchtung?

House and garden in city at midnight
Wer über eine Verbesserung der Wegbeleuchtung im schlichten Miteigentum entscheidet, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 28. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Zufahrtsweg geht, der aus Sicht einiger Miteigentümer mangelhaft beleuchtet ist. 

FRAGE: Ich habe ein Reihenhaus, daran ist kein Wohnungseigentum begründet, nur das Grundstück für die Zufahrt und Erschließung der Häuser steht im gemeinsamen Miteigentum aller Eigentümer. 

Der Weg zu den Häusern ist seit Errichtung schlecht ausgeleuchtet. Die anderen Miteigentümer wollen die Beleuchtung verbessern und eine zusätzliche Lampe errichten. Ist das eine Frage der ordentlichen Verwaltung? Wer entscheidet darüber?

Karin Sammer:  Auch das schlichte Miteigentum unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung. Unter ordentlicher Verwaltung werden Maßnahmen verstanden, die  notwendig, zweckmäßig und in aller Interesse gelegen sind und keine übermäßigen Kosten verursachen.  

Während über ordentliche Verwaltungsmaßnahmen die Mehrheit nach Anteilen entscheidet, bedürfen darüber hinausgehende Änderungen der Einstimmigkeit. Kann diese nicht erzielt werden, müsste die beschließende Mehrheit eine gerichtliche Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses erwirken.

Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim ÖVI

Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

Die Installation einer zusätzlichen Leuchte eines mangelhaft beleuchteten Wegs wird man im Hinblick auf allgemeine Verkehrssicherungspflichten der Eigentümergemeinschaft  als ordentliche Verwaltung werten können, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist und der Gefahrenabwehr dient.  

Wer einen Weg zur Nutzung bereitstellt, muss dafür sorgen, dass dieser sicher ist. Eine unzureichende Beleuchtung kann im Schadensfall zu Haftungsrisiken führen, auch dann, wenn es keine allgemeine Beleuchtungspflicht für private Zufahrtswege gibt. 

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