Julia Fritz rät: "Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haushaltsversicherung kann dem Mieter nicht auferlegt werden. Findet sich solch eine Klausel im Mietvertrag, ist diese unwirksam. Dennoch ist es ratsam, eine solche abzuschließen, da der Mieter für alle von ihm verursachten Schäden haftet."
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Unser Mehrparteien-Eigentumshaus wurde 1987–1989 erbaut. Das Dach ist teilweise aus Kupferblech, die schrägen Teile mit Eternit gedeckt. Die Eternitplatten haben vor allem südseitig ihre schwarze Schutzschicht verloren, helle Fasern kommen zum Vorschein. Nachdem wir im letzten Stock sind und Dachfenster haben, befürchte ich, dass Asbestfasern in unserer Wohnung gelangen. Das alte Eternit wird nun auf Asbest getestet. Bei Nachweis von Asbest, gibt es einen gesundheitlichen Rechtsanspruch auf Neudeckung des Hauses?
Julia Fritz rät: "Wird tatsächlich ohne mechanische Einwirkung Asbest freigesetzt und geht damit eine Gesundheitsgefährdung eines Eigentümers einher (wie auch bei Schimmelbildung), ist das Dach jedenfalls zu sanieren, sodass künftig keine Gesundheitsgefährdung mehr davon ausgeht. Hierfür gibt es verschiedene technische Möglichkeiten. Da vor allem bei der mechanischen Beanspruchung von Asbestzement-Platten eine Gefährdung ausgehen kann, gibt es Regelwerke, in denen der Umgang mit asbesthaltigen Materialien festgelegt ist. So ist bei der Bearbeitung oder Entfernung von Asbestzementplatten jede Staubentwicklung zu vermeiden. Die Platten sind möglichst zerstörungsfrei zu entfernen und dürfen nicht zerkleinert werden."
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