Kann der Mieter zur Schneeräumung verpflichtet werden?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Schneeräumung geht.
FRAGE: Wir vermieten ein Einfamilienhaus in Wien. Wie kann ich den Mieter zur Schneeräumung und zum Streuen des Gehsteigs verpflichten? Wer haftet, wenn etwas passiert?
Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen.
Man kann diese Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen, zum Beispiel auch auf den Mieter (§ 93 Abs 5 StVO). Achten Sie aus Gründen der Beweisbarkeit unbedingt darauf, dass diese Abmachung schriftlich getroffen wird, allenfalls gleich im Mietvertrag. Der Grundeigentümer haftet dann nur mehr, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Ansonsten haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, anstelle des Eigentümers.
Der Vermieter muss allerdings organisatorische Regelungen bezüglich der Durchführung der Schneeräumung und Streuung treffen sowie sicherstellen, dass der Mieter in der Lage ist, die Pflicht ordnungsgemäß wahrzunehmen. Streusalz und notwendige Gerätschaften muss der Eigentümer allenfalls zur Verfügung stellen.
Die anfallenden Kosten der Schneeräumung müssen in die Vereinbarung über die Betriebskosten im Mietvertrag aufgenommen werden, da ansonsten der Vermieter gemäß § 1099 ABGB alle Lasten und Abgaben diesbezüglich zu tragen hätte. Die Vorschriften zu den Betriebskosten im Mietrechtsgesetzes (MRG) geltend bei der Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern nämlich nicht.
Die Verletzung der Räum- und Streupflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit Geldstrafen sanktioniert wird. Sie soll vor allem Fußgänger schützen, die im Schadensfall Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche geltend machen können.
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