Ist Schneeräumung auch ohne Gehsteig Pflicht?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 1. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Pflicht zur Schneeräumung geht.
FRAGE: Wir haben seit Sommer ein Haus im Burgenland. Es steht direkt an der Gemeindestraße ohne Gehsteig. Sind wir zur Schneeräumung verpflichtet?
Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Gemäß § 93 StVO sind Hauseigentümer dazu verpflichtet öffentliche Gehwege innerhalb von drei Metern entlang ihrer Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen.
Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, aber sich der Straßenrand der Gemeindestraße in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaft befindet, so ist grundsätzlich entlang der gesamten Liegenschaft ein ein Meter breiter Streifen von Schnee zu räumen und auch zu bestreuen.
Es ist ratsam, zeitnah bei der Gemeinde Kontakt zu erfragen, ob im Bereich der Liegenschaft die Räumpflicht tatsächlich aufrecht ist, oder ob diese allenfalls durch Gemeindeverordnung eingeschränkt oder gar beseitigt wurde. Auch der Zeitrahmen oder die Räumbreite können durch die Gemeinde abgeändert worden sein.
Die Räum- und Streupflicht soll vor allem Fußgänger schützen, die sich im Schadensfall mit ihren Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüchen an die Eigentümer wenden können. Hauseigentümer haften bereits ab leichter Fahrlässigkeit. Die konkrete Schuldfrage wird jeweils im Einzelfall und im Nachhinein äußerstenfalls durch die Gerichte geklärt.
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