Treppenlift zum Haustor: Müssen alle Eigentümer dem Einbau zustimmen?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Der nächste Termin ist übrigens am 17. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Einbau eines Treppenlifts auf einer Allgemeinfläche geht.
FRAGE: Wir sind eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit sechs Stiegen. Nur bei einer Stiege führen Treppen zum Haustor. In dieser Stiege wohnt ein gehbehinderter Eigentümer. Jetzt soll ein Treppenlift eingebaut werden. Er wird zu 75 Prozent von der Stadt Wien gefördert. Müssen alle Eigentümer diesem Einbau zustimmen?
Rechtsanwältin Sandra Cejpek
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung des Treppenaufgangs mit einem Treppenlift. Deshalb kann die Eigentümergemeinschaft auch nicht gegen den Willen der Mehrheit verpflichtet werden, diesen Treppenlift auf deren Kosten zu installieren.
Besteht jedoch Einigkeit darüber, eine derartige Maßnahme umzusetzen, und es liegen die notwendigen Mehrheiten unter den Wohnungseigentümern vor, ist die Umsetzung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft möglich.
In der Regel werden derartige Maßnahmen jedoch von einem Miteigentümer forciert. Der betroffene Wohnungseigentümer hat die Miteigentümer um Genehmigung der von ihm geplanten Inanspruchnahme der Allgemeinfläche durch den Treppenlift zu ersuchen und kann auf seine Kosten die Maßnahme umsetzen, sofern die Wohnungseigentümer nicht binnen zwei Monaten ab Kenntnis der Änderungen diesen ausdrücklich widersprechen.
Seit 1. 1. 2022 stellt die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjektes oder einer Allgemeinfläche eine privilegierte Veränderung dar, bei der die Zustimmungsfiktion greift.
Sollte sich ein Wohnungseigentümer gegen die Errichtung des Treppenlifts aussprechen, hat der betroffene Wohnungseigentümer im Falle der Anrufung des Außerstreitgerichts sehr gute Chancen, die von ihm gewünschte Änderung durchzusetzen, es sei denn, der Einbau beeinträchtigt andere Wohnungseigentümer unzumutbar und wird diese werden in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt.
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