Hohe Rücklagen: Können wir die Vorschreibung ein Jahr aussetzen?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 17. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Bildung von Rücklagen im Wohnungseigentum geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer in einer Anlage mit 100 Wohnungen. Wir haben Rücklagen in der Höhe von 500.000 Euro. Laut Hausverwaltung stehen aktuell keine Reparaturen an. Kann man die Vorschreibung reduzieren oder ein Jahr aussetzen?
Rechtsanwältin Sandra Cejpek
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Eine Reduktion der monatlichen Vorschreibung unter das gesetzliche Mindestmaß von aktuell 1,06 Euro (seit 1.1.2024) ist unzulässig, selbst wenn es die Eigentümergemeinschaft beschließt. Derartige Beschlüsse sind anfechtbar und können vom Gericht als nichtig erklärt werden. Auch ein Hausverwalter dürfte einen derartigen Beschluss, der gegen zwingendes geltendes Recht verstößt, nicht umsetzen.
Eine Auszahlung eines Teils des angesparten Sondervermögens an die Wohnungseigentümer ist ebenfalls nicht gesetzlich gedeckt.
Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor, bei denen die Mindestdotierung unterschritten werden kann, etwa im Falle eines neu errichteten oder eines erst kürzlich umfassend sanierten Gebäudes vor.
Eine Reduktion auf die gesetzliche Mindestdotierung ist jedoch zulässig. Im Übrigen ist eine Dotierung von 5.000 Euro pro Wohnung nicht besonders hoch.
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