Weihnachtsbeleuchtung stört den Schlaf: So kann man sich wehren
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 1. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Weihnachtsbeleuchtung am Balkon geht.
FRAGE: In unserer Wohnhausanlage (Eigentum) nimmt die Weihnachtsbeleuchtung jedes Jahr zu. Bei manchen Wohnungen startet die Beleuchtung schon um sechs Uhr früh und endet nach Mitternacht, manche Lichter blinken auch. Das Licht dringt in unser Schlafzimmer, was unseren Schlaf stört. Was ist erlaubt? Wie kann ich mich wehren?
Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die immer heller und bunter werdenden Lichterketten führen mittlerweile häufiger zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn. Das Problem wird sich am besten in einem Gespräch mit den anderen Miteigentümern lösen lassen. Oft hilft es, wenn sich der Nachbar einmal persönlich davon überzeugen kann, wie sehr seine Lichtdekoration Sie in Ihrer Wohnung beeinträchtigt.
Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB können Unterlassungsansprüche gegen Lichtimmissionen geltend gemacht werden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung Ihrer Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Ortsübliche und allgemein tolerierte Immissionen stellen zwar kein Problem dar, überschreiten diese hingegen das ortsübliche Ausmaß, können Nachbarn Unterlassungsansprüche geltend machen. Das wäre denkbar, wenn Sie erheblich im Schlaf gestört werden oder auch bei besonders greller und blinkender Beleuchtung.
Sinnvoll wäre bereits eine entsprechende Regelung in der Hausordnung, welche sicherstellt, dass bei der Beleuchtungszeit zumindest die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr eingehalten wird. Die Hausordnung wird von der Miteigentümermehrheit beschlossen. Diese zu erstellen und zu ändern sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Fehlt eine Regelung oder bietet diese keinen ausreichenden Schutz und die Hausverwaltung bzw. die Miteigentümer verweigern die Abänderung, können Sie Ihr Minderheitenrecht nach § 30 WEG in Anspruch nehmen und als einzelnes Mitglied auch einen Antrag bei Gericht auf dementsprechende Änderung der Hausordnung stellen.
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